Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

378 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XV. Speisefette, Milch und Käse. 
samen Abgabestellen den Derbrauchern zuzu führen. Es ist daher durch die Bek. v. 160. 
Juli lolé (ROBl. 751) den Landeszentralbehörden die Befugnis eingeräumt, Aus- 
nahmen von den Dorschriften des & 4 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 zuzulassen. 
h) Bek. über fetthaltige Zubereitungen. Vom 26. Juni 1916. 
(RE#l. 589.) 
18 N.] § 1. Feithaltige Zubereilungen, welche Butter oder Schweineschmalz zu er- 
setzen bestimmt sind, ausgenommen Margarine und Kunstspeisefett, dürfen gewerbsmäßig 
nicht hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 
Dies gilt insbesondere für Erzeugnisse, die außer Butter, Margarine oder einem 
Speisefett oder Spelseöl auch Milch (irgendeiner Art), Wasser, Quark, Stärke, Mehl, mehl- 
artige Stoffe, Karloffel oder Gelatine enthalten. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§*# 2. Margarine, die in 100 Gewichtsteilen weniger als 76 Gewichtsteile Fett 
oder mehr als 20 Gewichtsleile Wasser enthält, darf gewerbsmäßig nicht feilgehalten oder 
verkauft werden. 
§ 3. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer der Vorschrift des § 1 zuwider fetthaltige Zubereitungen herstellt, seilhöält, 
verkauft oder soust in den Verkehr bringt; „r 
2. wer der Vorschrift des § 2 zuwider Margarine feilhält oder verkauft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtellten gehören oder nicht. 
Wird auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf 
Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung 
wird im Urteil bestimmt. 
§ 4. Die Vorschriften des & 2 und des § 3 Nr. 2 treten mit dem 15. Juli 1916, die 
des § 3 Nr. 1 mit dem 3. Juli 1916, im übrigen tritt diese Verordnung mit dem Tage der 
Verkündung 127. 6.1 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft- 
trelens. 
Begründung. (D. N. IX 72.) 
Das Gebiet der Speisefette bot ein besonders ergiebiges Feld für viele mehr 
oder weniger sachkundige Hersonen, durch die Bereitung sog. Surrogate für Butter 
oder Schweineschmalz ungerechtfertigte Gewinne auf Uosten der verbrauchenden Be- 
völkerung zu erzielen. Amtliche Untersuchungen haben nicht nur die völlige Wertlosig- 
bWeit, sondern sogar die wirtschaftliche Schädlichkeit der vielen neuen Erzengnisse dieser 
Art erwiesen. Sie bestehen in der Hauptsache aus Stärkekleister, Gelatine und viel 
Wosser mit geringem Fettzusatz, sind nur kurze Seit haltbar und als Zratfett ungeeignel. 
Durch geschickte Reklame sind sogar Behörden getäuscht und dazu veranlaßt worden, 
mit derartigen Mitteln die im gemeinnützigen Interesse gesammelten LFettvorräte zu 
strecken. Die an sich nur geringen Mengen an Speisefett, die im Lande zur VDerfügung 
stehen, werden für Bratzwecke, also für die wichtigste Derwendung, durch solche Streckung 
unbrauchbar gemacht, und da die Erzeugnisse sehr schnell der Fersetzung durch llein- 
lebewesen aller Art anheimfallen, geben beträchtliche Fettmengen für die menschliche 
Ernährung und selbst für technische Derwertung verloren. Hier tritt also, ganz abge- 
seben von gesundheitlichen Gefahren, eine Dergendung wertvoller Güter ein, die in 
der Kriegszeit verhindert werden muß. Die Herstellung der als Ersatzmittel auftreten- 
den fetthaltigen Jubereitungen, die in Wahrbeit ungeeignet sind, Butter oder Schweine- 
schmalz zu ersetzen, ist daher durch die auf Grund des sog. Ermächtigungsgesetzes er- 
gangene Bek. v. 26. Juli 1916 (Rsl. 589) verboten worden; alle diese fragwürdigen 
Erzeugnisse sind vom Derkehr ausgeschlossen. Der Reichskanzler ist, schon um die Der-
	        
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