380 4. Verwertung der Rohstosse usw. XV. Speisefette, Milch und Käse.
ordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der Reichsstelle ausgestelllen
Grundsäte nicht berührt.
Der Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch zum unmittelbaren menschlichen Ver-
brauche kann vom Kommunalverbande mit Zustimmung der übergeordneten Verteilungs-
stelle sestgesetzt werden.
§ 4. Vollmilchversorgungsberechtigte sind:
a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre,
b) stlllende Frauen,
c) schwangere Frauen in den letzlen drei Monaten vor der Entbindung,
d) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Beschelnigung.
Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu gewährenden Mengen;
sie kann bei der Berechnung die Zahl der Kranken nach einem Prozentsatz der Bevölkerung
sest8setzen.
— Bescheinigungen zu d sind von dem Amtsarzt oder einer von dem Kommunal-
verbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüsen.
Vollmilchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch nur
insoweil, als sie vorhanden ist.
Sowelt nach Deckung des Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten noch Voll-
milch zur Verfügung steht, haben Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr ein Vorrecht auf Zu-
weisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigte).
§ 5. Die gemäß § 4 Abs.1 festgesetzte Vollmilchmenge ist vom Kommunalverband auf
die im &+ 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das ist dieser Vollmilch ent-
haltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Ausstellung des Fettverteilungsplans
durch die Reichsstelle (5 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli
1916) nicht in Ansatz zu bringen.
Insoweit Vollmilch über den Bedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten hinaus
zur Verfügung steht, wird sie dem Kommunalverbande bet Aufstellung des Fettverteilungs-
plans in Anrechnung gebracht. Hierbet ist 1 Liter Vollmilch 28 Gramm Fett gleichzusetzen.
Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeilung zu Butter aus technischen
Gründen nicht möglich ist, kann die Reichsstelle von der Fettanrechnung ganz oder teilweise
absehen.
s* 6. Die Kommunalverbände haben unverzüglich die Einrichtungen zu einer
geregelten Verteilung der in ihrem Bezirle gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten
Milch zu treffen.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Milchverteilung
für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung
mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Übertragung verlangen.
Die Verabsfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur gegen Bezugskarte
oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen
a) in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern,
b) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung beantragen.
Die Landeszentralbehörden können Gemeinden von mehr als zehntausend bis höchstens
dreißigtausend Einwohnern, sofern sie nicht Milchzuweisung beantragen, von dieser Vor-
schrift befreien.
Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder für bestimmte Gemeinden
ihres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch an die Verbraucher nur gegen
Magermilch-Bezugskarte oder gegen anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf.
§ 7. Zur Sicherung des Milchbedarfs können die nach 3 14 Abs. 2 der Verordnung
über Speisefelte vom 20. Juli 1916 zuständigen Stellen die Licferung von Milch an Kom-
munalverbände oder Gemeinden anordnen. Wird eine solche Anordnung getroffen, so gilt
die belieserte Stelle als Milchaufkäufer im Sinne des § 14 Abs. 1 daselbst.
§ 8. Die Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für
Bollmilch und für Magermilch beim Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Groß= und