Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

382 4. Verwerlung der Rohstosse usw. XV. Speisefetle, Milch und Käse. 
Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen lin Preußen 
geschehen durch Vf#g. v. 14. 10. 16, U„MBl. 359j. Sie bestimmen, wer als höhere Verwal- 
tungsbehörde, Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist. [Preußen, Vs##g. 14.10.16, 
HMl. 359:höhere Beh.: Reg Pr., für Berlin Ober Pr. Wer als Gem. und als Vorstand 
der Gem. und der Kom Verb. anzusehen ist, bestimmen die Gem VersGes. und die Kreis O. 
Die Gutsbezirke werden den Gem. gleichgestellt.] 
§& 14. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft 
1. wer den Vorschriften im § 10 zuwiderhandelt; 
2. wer den auf Grund der §F 6, 7, 9, 11 und 13 getroffenen Bestimmungen oder 
Anordnungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich. 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 15. Die Verordnungen über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. Sep- 
tember 1915, über Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. November 
1915, über den Maßstab für den Milchverbrauch vom 11. November 1915 und über die 
Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und Schololade vom 29. De- 
zember 1915 (RGBl. 1915 S. 545, 723, 757, 849) lreten außer Kraft. 
Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestlmmungen bleiben, soweit sie 
nicht durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung aufgehoben sind, so lange in Kraft, 
bis sie durch die auf Grund dieser Bekanntmachung zu erlassenden neuen Bestimmungen 
ersetzt werden. Zuwiderhandlungen gegen sie werden mil Gesängnis bis zu einem Jahre 
und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Die auf Grund des § 1 der Verordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milch-- 
verbrauchs vom 4. November 1915 (Re#l. 723) festgesetzten Preise gelten bis zur ander- 
weiten Festsetzung als Höchstpreise im Sinne des F 8 dieser Bekanntmachung. 
§ 16. Die Vorschrift im § 6 Abs. 3 tritt mit dem 1. November 1916 in Kraft; die 
Reichsstelle kann auf Antrag der Landesregierung den Zeltpunkt des Inkraftlretens bis 
längstens 1. Dezember 1916 hinausschieben. Die übrigen Vorschriften dieser Bekannt. 
machung treten mit dem Tage der Verkündung 14. 10.] in Kraft. 
Begründung. 
(Nordd Allg Ztg. v. 6. Oktober 1916 Nr. 277 1. Ausg.) 
Die Sicherstellung des Zedarfs an Speisefetten und die Sicherstellung des Milch= 
bedarfes für die Zevölkerung sind die schwierigsten aller kriegswirtschaftlichen Hroblemc. 
Im Frieden wurde ein großer Teil des Fettbedars= durch Einfuhr von Fetten 
aus dem Auslande und dann vor allem durch unsere Schweine gedeckt, zu deren Mästung. 
ausländische Gerste und andere Futterstoffe in außerordentlichem Umfange bezogen 
wurden. Auch die Einfuhr von Stoffen für die Margarinebereitung spielte für unsere 
Fettversorgung, die Einfuhr von ölhaltigen Futtermitteln zur Erzeugung fettreicher 
Milch für unsere Milchversorgung und damit zugleich für unsere Fettversorgung eine 
ganz bedeutende Rolle. Nach Fortfall des größten Teiles dieser Einfuhr hat die Fett- 
versorgung naturgemäß wesentlich nachgelassen. Die deutsche Technik und Wissen- 
schaft hat zwar durch Mutzbarmachung aller möglichen Fettquellen sich mit Erfolg be- 
müht, die entstandene Lücke etwas auszufüllen. Auch die Einschränkung des Seifen- 
verbrauchs, die Schaffung von Ersatzstoffen für Seife hat Dorteile gebracht. Aber eine 
einigermaßen ausreichende Dersorgung der nicht landwirtschaftlichen Bevölkerung mit 
Speisefetten ist nur möglich, wenn das Milchfett in sorgsamer Derteilung bierfür heran- 
gezogen wird. 
Mit schwerem Zerzen und nach gewissenhafter Hrüfung des Für und Wider sind 
die Stellen, in deren Hände die Sorge für unsere Kriegswirtschaft gelegt ist, an die. 
gesetzliche Regelung der Fetiwersorgung und der Milchversorgung herangegangen. 
Die feste Uberzeugung, daß ohne gesetzliche Ordnung bei der nicht wegzuleugnenden.
	        
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