Verordnung über Käse. 389
Dies gilt nichl für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art sowie für Schafkäse
aller Art.
Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränlungen der Erzeugung hin-
sichtlich der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen.
§ ba. Der gewerbsmäßige Post= und Frachtversand von Käse durch den Hersteller
oder eine von ihm beauftragte Pecson an den Verbraucher ist verboten. Die Landeszentral-
behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen.
§s 6. Die Vorschriften der Verordnung finden leine Anwendung auf Käsc, der im
Ausland hergestellt ist.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Vertehr mit diesem Käse treffen.
Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden
Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen.
Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünszehnhundert Mark bestraft
werden.
§ 7. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverstän-
digen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert oder verkauft
wird, jederzeit ein zutreten, daselbst Besichiigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzelchnungen
einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung
zu entnehmen.
Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft
wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverstöndigen Auskunft
über das Versahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangen-
den Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§ 8. Die Sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und
der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts-
verhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu
beobachten und sich der Mittcilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird,
haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs- und Verkaufsräumen auszu-
hängen.
§ 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestim-
mungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunderi
Mark bestraft werden.
§ 11. Der Reichskanzler kaun Ausnahmen von den Borschriften dieser Verordnung
zulassen.
§ 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünszehn-
hundert Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des & 5 Abs. 1, § 5a, & 7 Abs. 2 oder den nach & 5 Abs. 3 er-
lassenen Bestimmungen zuwiderhandeltt
2. wer der Vorschcift des § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der
Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts-- oder Betriebsgeheimnissen sich
nicht enthält;
3. wer den im § 9 vorgeschriebenen Aushang unterläßt.
Im Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
§ 13. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung
oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.