390 4. Verwertung der Rohsioffe usm. XV. Speisefette, Milch und Käse.
8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die aus Grund dieser Verordnung
festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. 516)
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Röl. 25) und vom
23. September 1915 (REl. 603).
Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträgc,
vom 11. November 1915 (RGBl. 758) findet auf Verträge über Lieferung von Käse ent-
sprechende Anwendung: die nach #§ 2 Abs. 2 Saß 2 dem Verkäufer von Milch und Butter
zustehende Befugnis, das Schiedsgericht anzurufen, steht auch dem Verkäufer von Käse zu.
§ 15. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser
Verordnung.
Begründung.
(Nordd Allg Ztg. v. 26. Oktober 1916 Nr. 297 1. Ausg.)
Die außerordentliche Mnppheit an Käse hat dem Mriegsernährungsamt Ver-
anlassung gegeben, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Erhöhung der Hroduktion
und zu einer einigermaßen gerechten Derteilung führen sollen. Diese Maßnahmen
kommen, so wird von den „Mitteilungen aus dem Kriegsernährungsamt““ ausgefübrt,
in einer Bundcsratsverordnuna, die in den nächsten Tagen veröffentlicht werden wird,
zum Ausdruck.
Die beabsichtigte Erhöhung der Hroduktion will die neue Verordnung dadurch
crreichen, daß sie für eine ganze Reibe von Käsearten die HBerstellerpreise und dem-
entsprechend auch die Derkaufspreise erhöht. Bei den gesteigerten Milchproduktions-
kosten waren die bisherigen Mäsepreise nicht mehr zu halten, wenn nicht die Gefahr
bestehen sollie, daß eine große Menge — namentlich von Magermilch, — deren Der-
arbeitung auf Uäse jetzt dringend erwünscht ist, zur verfütterung in die Ställe ge-
langen sollte. Wenn die Derwertung der Magermilch bei Verarbeitung auf Uäse eine
wesentlich geringere ist als bei der Derfütterung, so kann man es dem Landwirt
zumal bei der beutigen großen Knappbeit an Futtermitteln — nicht verdenken, wenn
er das eigene Hrodukt seines Betriebes, die Magermilch, zur Aufzucht und Mästung von
Schweinen verwendet.
Das Kriegsernährungsamt hofft, durch die mäßig erböhten Hreise einen Aureiz
zur vermehrten Herstellung von läse zu geben.
Die bisherigen Mißstände in der Derteilung des UMäses hatten ihren Hauptgrund
darin, daß nicht mehr der im Frieden übliche natürliche Derkehr zwischen Näsereien,
Großhandel, Uleinhandel und Derbraucher stattfand. Die bisberige Derordnung ließ
dem Hersteller die Möglichkeit, bis zu 5 kg aufwärts direkt an den Derbraucher Host-
pakete mit Uäse zu versenden. Der Umfang dieses Hostversondes war in letzter Seit
ein derartiger, daß eine ganz ungerechte und durchaus unsoziale Derteilung des läses
stattfand, welche in den meisten Fällen den wohlhabenden Kreisen zugute kam und zur
Folge hatte, daß der Käse vom Ladentisch immer mehr verschwand. Es steht zu hoffen,
daß das Derbot des gewerbsmäßigen Host= und Frachtversandes diesem Ulbel stenern
wird, und daß durch dieses Derbot auch eine bessere Kontrolle über die Einhaltung der
Böchstpreise erzielt werden kann. Zat die nunmehr ergriffene Mahnahme Erfolg, so
wird sich eine Bewirtschaftung des Inlandkäses, die mit ganz außerordentlichen Schwierig-
keiten verbunden sein würde, erübrigen. Wenn schon eine Bewirtschaftung der Zutter
und der Eier auf ungebenere Hhindernisse stößt, wieviel mehr müßte eine vollständige
Rationierung des Käses bei den vielen, vielen Sorten und ibren verschiedenen Hreisen
— zumal bei den jetzt vorhandenen geringen Mengen Schwierigkeiten begegnen.
Der dritte Sweck der neuen Derordnung, der an Bedentung den beiden ersten
gewiß nicht nachsteht, verfolgt das Siel, die vollfeitkäserei vollständig zu beseitigen
und die Drelviertel- und halbfettkäserei auf ein denkbar geringes Maß elnzuschränken.
Das Kriegsernäbrungsamt vertritt den Standpunkt, daß alle Fettmengen, die zur