Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

392 4. Verwertung der Nohstosse usw. XVI. Eier. 
2. Bek. über den Verbrauch von Eiern. Vom 13. Juli 1916. 
(RGBl. 697.) 
[PräreA. Bolksern ., B. 22. ö. 16.] § 1. In Gast-, Schaul- und Speisewirtschaften, 
in Vereins- und Erfrischungsräumen sowie in Fremdenheimen, in Konditoreien und ähn- 
lichen Betrieben dürfen Eier, roh oder gekocht, und Eierspeisen nur zum Mittagstisch und 
zum Abendtische verabreicht und entgegengenommen werden. Die Kommunalverbände 
haben die Stunden fesizusetzen, innerhalb deren hiernach Eier und Eierspeisen verabreicht 
und entgegengenommen werden dürfen. 
§ 2. Die Landeszentralbehörden können nähere Bestimmungen trefsen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichnelen Behörden sind befugt, 
für den Einzelfall Ausnahmen zu gestatten. 
§ 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Verordnung 
oder den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen und Anordnungen zuwiderhandelt. 
46 4. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1916 in Kraft. 
3. Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (RöSl. 927) mit der 
Anderung vom 31. August 1916 (Röl. 991). 
IRK. BoltsernBO. 22. ö.16.) I. Verteilungsstellen. 
8 1. Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist alsbald 
eine Landesverteilungsstelle für Eier zu errlchten. 
Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichsverteilungsstelle 
errichtet, die seiner Aufsicht untersteht. 
§ 2. Die Verteilungsstellen sind Behörden. 
Die Landesverteilungsstellen haben für die Verteilung der Eier in ihrem Gebiete 
zu sorgen, den Verbrauch zu überwachen und die sich ergebenden Überschußmengen nach 
Welsung der Reichsverteilungsstelle abzuliefern. 
Die Reichsverteilungsstelle hat die nach Abs. 1 gelieferten und die aus dem Aus- 
land eingeführten Eier zu verteilen. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen 
die Überschußmengen zu berechnen sind und die Verteilung der Eier vorzunehmen ist. 
§ 3. Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebiets Unter- 
verteilungsstellen errichten und ihnen die Besugnisse nach §J 2 Abs. 2 Satz 1 für ihren Bezirk 
übertragen. 
8§ 4. Die Landespverteilungsstellen können zur geschäftlichen Durchführung ihrer 
Aufgabe die zum Eierhandel zugelassenen Personen ihres Gebiets (5 5) nach der Vorschrift 
im § 15b der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von 
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 4. November 1915 (Röl. 728) 
zu einem Verbandc zusammenschließen. 
II. Verkehrs= und Verbrauchsregelung. 
8 5. Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Ver- 
arbeitung erwerben oder den Erwerb vermitleln will, bedarf dazu der besonderen Er- 
laubnis der Landes- oder Unterverteilungsstellen, in deren Bezirk er seine Tätigkeit 
ausüben will, oder der von diesen bestimmten Stellen. Das Nähere über die Zuständig- 
keit regeln die Landeszentralbehörden. 
Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der die Erlaubnis erteilenden Stelle, sofern die 
Erlaubuls nicht auf einen engeren Bezirk beschränkt wird. . 
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer Ausweiskarte. Ange- 
stellte bedürfen einer besonderen Ausweiskarte (Nebenausweiskarte), die auf Antrag des 
Geschäftsherrn ausgestellt wird. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Geschäfts mitzu- 
führen; sie ist auf Verlangen den Beamtien der Polizei und den mit der Überwachung des
	        
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