394 4. Verwertung den Rohstosse us. XVI. Eier.
Die untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1) darf die Bescheinigung nur ausstellen,
wenn der Versand nachweislich an eine Person erfolgt, die sich im Besitz einer Aus-
weiskarte befindet, oder wenn die zuständige Behörde des Wohnorts des Empsängers
bezeugt, daß dieser nach Maßgabe der für ihn gültigen Verbrauchsregelung zum Bezuge
der Eier berechtigt ist.
§ 12. Die Beamten der Polizei und die Beauftragten der mit der Eierversorgung
besaßten Stellen sind befugt, in die Räume, in denen Eier aufbewahrt, seilgehalten oder
verarbeitel werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen.
Sie sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz-
widrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die dabei zu
ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 13. Die zuständige Behörde kann Vetriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Be folgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu er-
lassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt werden, unzuverlässig zeigten. Gegen die
Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungs-
behörde endgüllig. Die Beschwerde bewirkt leinen Aufschub.
III. Schlußbestimmungen.
§ 14. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden übertragenen
Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen insbesondere, wer als Kom-
munalverband, als deren Vorstand, als zuständige Behörde, als höhere und untere Ver-
wallungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können serner
bestimmen, daß
1. die Geflügelhalter die Eler, die sie zum Verkause bringen, nur an bestimmle
Sammelstellen, Genossenschaften oder Händler oder nur an bestimmten Orten
abseßen dürfen: -
2. nur bestimmte Personen zum Aufkauf der Eier bei den Geflügelhaltern befugt sind;
3, die gewerbsmäßige Abgabe von Eiern in rohem oder zubereitetem Zustand der
Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.
§ 15. Die Landeszentralbehörden können für den Verkehr mit Bruleiern besondere
Bestimmungen erlassen. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Regelung aufstellen.
§5 16. Der Reichslanzler und die von ihm bezeichneten Stellen können Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 17. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mil Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften in den 3§8 5, 6 zuwider ohne Erlaubnis Eier erwirbt, den
Erwerb vermittelt, Eier haltbar macht oder Eierkonserven herstellt;
2. wer den Vorschriften im §b Abs. 3, &5G 10, 11 zuwiderhandelt;
3. wer eine nach der Vorschrift im §3 8 Abs. 1 Saßz 1 erforderte Auskunft! nicht erteilt
oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
1. wer den auf Grund der Vorschriften im § 8 Abs. 1 Satz 2, 88 9, 14, 15 erlassenen
Anordnungen und Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 18. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich auf Eier von Hühnern,
Enten und Gänsen. Der Reichskanzler kann sic auf andere Eierarten ausdehnen.
§ 19. (Fassng. 31. 8.) Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem Tage der
Verkündung, die & 5, 6, 10 und 11 mit dem 18. September 1916 in Kraft.