VO. über die Malz= u. Gerstenkontingente der Vierbrauereien sowie den Malzhandel. 399
Vorbemerkung. Die MalzVO. vom 15. Februar 1915 (Rl. 97, 490), 31.
Januar, 16. März und 4. Mai 1916 (Rol. 77, 170, 355) sind durch § 13 VO. v. 7. Ok-
tober 1916 (Rl. 1137) ausgehoben. Damit hat auch die Bek. v. 18. Mai und 8. Sep-
tember 1916 (RE Bl. 380, 1007) über die Vorausverwendung von Malzkontingenten
sowie die Ausführungs Bek. v. 5. April 1916 (RGBl. 241) zur MalzV O. v. 16. März 1916
an Interesse verloren.
1. Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bier-
brauereien sowie den Malzhandel. Vom 7. Oktober 1916.
(RGBl. 1137.)
[BK.] § 1. Bierbranereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalenderviertel-
jahre unr 48 Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier verwenden, die sie
in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich
verwendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche
Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppelzentner nicht überstiegen hat,
56 Hunderitelle verwenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschniltliche Malz-
verwendung 40 Doppelzentner überstiegen hat, dürfen mindestens 22,4 Doppelzentner
im Vierteljahre verwenden.
In den Fällen des § 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, belreffend Einschränkung
der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Röl. 97) dürfen
die Bierbrauereien vier Fünftel der Menge verwenden, die die Steuerdirektivbehörde
festgesetzt hat.
§ 2. Die zuständige Steuerbehörde setzt für jede Bierbrauerei die Malzmengen
fest, die nach § 1 in den einzelnen Kalendervierteljahren zur Herstellung von Bier ver-
wendet werden dürfen (Malzkontingent).
8 3. Hat eine Bierbrauerei in einem Kalendervierteljahr ihr Malzkontingent nicht
voll verwendet, so darf sie den ersparten Teil in den folgenden Vierteljahren des mit dem
30. September endenden Kontingentjahrs verwenden.
Soweit die für das letzte Vierteljahr eines Kontingentjahrs festgesetzten Malzmengen
nicht verwendet sind, dürfen sie in dem ersten Vierteljahre des folgenden Kontingentjahrs
verwendet werden.
#§ 4. Bierbrauereien können ihre Malzkontingente für das laufende Kontkingent-
jahr und vom 15. August an für das nächstfolgende Kontingentjahr ganz oder teilweise
auf eine andere Bierbrauerei innerhalb des nämlichen Brausteuergeblets zum Zwecke
der eigenen Verwendung im Betriebe der erwerbenden Bierbrauerei übertragen. Die
Übertragung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig die entsprechenden Gerstenkontingente
(( 20 der Bekannimachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916, RGBl. 800)
mit übergehen oder die entsprechenden Malz= oder Gerstenmengen mitgeliefert werden.
Verträge über die Übertragung von Malzkontingenten dürfen im Gebiete der Nord-
deutschen Brausteuergemeinschaft nur durch Vermittlung der Reichsgerstengesellschaft
m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung in Berlin und in den übrigen
Brausteuergebieten nur durch Vermittlung einer von den Landeszentralbehörden zu be-
stimmenden gentralstelle zu den von diesen Stellen genehmigten Bedingungen abge-
schlossen werden. Verträge, die über die Ubertragung der für das Kontingentjahr 1916/17
festzusetzenden Kontingente vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Vermittlung
der im & 1 der Verordnung, betrefsend Übertragung von Malzkontingenten, vom 16.
März 1916 (R#l. 170) bezeichneten Stellen abgeschlossen sind, sind nichtig.
8 5. Hat eine Bierbrauerei auf ihr Kontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915
bis 31. Oktober 1916 mehr Gerste oder Malz erhalten als ihrem Kontingent für die Zeit
vom 1. Oktober 1915 bis 30. Septem ber 1916 entspricht, so sind die Mehrmengen, soweit
nicht ihre Verarbeilung für Heereszwecke außerhalb des Malzkontingents stattgesunden
hat, als Lieferung auf das Gerstenkontingent anzurechnen, das für sie nach § 20 Abs. 1