400 4. Verwertung der Rohstoffe ujw. XVII. Gerste, Malz und Hefe.
und 2 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (RGBl. 800)
festgesetzl wird.
Die Reichsfuttermittelstelle trifft die näheren Bestimmungen.
§ 6. Verträge zwischen Bierbrauereien und Dritten, durch die eine Verpflichtung
zut Lieferung oder zum Bezuge von Bier über das zur Zeit des Vertragsabschlusses lau.
fende Kontingentjahr hinaus begründet wird, dürfen nicht vor dem 15. August und nur
für die Dauer des nächstfolgenden Kontingentjahrs abgeschlossen werden.
Verträge der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung, aber nach dem 15. Februar 1915 abgeschlossen sind, sind insoweit nichtig, als
sie eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge von Bier über den 1. Oktober 1917
hinaus begründen.
§ 7. Betriebe mit Malz- oder Gerstenkontingent dürfen Malz oder Gerste an Dritte
nur veräußern, wenn sie gleichzeitig den entsprechenden Teil ihres Kontingents über-
tragen.
Die Mälzereien haben das gesamte, aus der Gerste hergestellte Malz an den Be-
trieb abzuliefern, aus dessen eigenem oder erworbenem Kontingent die verarbeitete Gerste
herrührt.
§ 8. Als Malz im Sinne der Verordnung ist sowohl Gersten= wie Weizenmalz an-
zusehen.
§ 9. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
§ 10. Bestimmungen zur Ausführung des §* 4 können für das Gebiet der Nord-
deulschen Brausteuergemeinschaft von dem Reichskanzler, für die übrigen Brausteuer-
gebiete von den Landeszentralbehörden erlassen werden.
Im übrigen erlassen die Landeszentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Berordnung.
§ 11. Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß landesrechtlich festgesetzte
Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des cigenen Erzeugnisses für die Dauer der gesetz-
lichen Einschränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bler ausgedehnt werden.
§ 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer mehr als die zulässige Malzmenge verwendet;
2. wer für die Übertrageng von Malz= oder Gerstenkontingenten oder für die bei
der Übertragung von Malzkontingenten erfolgende Beräußerung von Malz oder
Gerste Vorteile gewährt, annimmt, verspricht oder sich versprechen läßt, die in
den von der Vermittlungsstelle (5 4 Abs. 2) genehmigten Bedingungen nicht ent-
halten sind;
3. wer den Vorschriften im § 6 Abs. 1, 5 7 oder den nach §& 9 erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung können neben der Strafe die Vorräte, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, und im Falle einer unzulässigen Verwendung die
daraus hergestellten Erzeugnisse eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
&* 18. Die Verordnung vom 15. Februar 1915, betreffend Einschränkung der Malz-
verwendung in den Bierbrauereien (RGl. 97), vom 31. Januar 1916 über die Herab-
setung der Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit
vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 (Rö#Bl. 77), vom 16. März 1916, betreffend
Übertragung von Malzkontingenten (Re#l. 170) und vom 4. Mai 1916 über das Verbol
des Malzhandels (Rel. 355) werden ausgehoben.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 10.] in Krafl. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.