402 4. Verwertung der Rohstoffe us. XVII. Gerste, Malz und Hese.
Soweit Malz bezogen ist, sind in der Anzeige 3 Teile Malz gleich 4 Tefle Gerste
zu rechnen.
Hierzu:
Bek. zur Ausführung des § 4 der Verordnung über die WMalz- und
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel o.
7. Oktober 1916 (REl. 1137). Vom 8. Dezember 1916. (Röl. 1347.)
[Prre. § 10 MalzBO., § 1 Bek. 22. 5. 16.] § 1. Jeder Abschluß von Verträgen
über die UÜbertragung von Malzkontingenten ohne Vermittlung der Reichs-Gerstengesell-
schaft m. b. H., Vermitilungsstelle für Kontingentübertragung, in Berlin ist verboten;
es ist unstatthaft, solche Verträge durch anderweite geschäftliche Vermittlung, insbesondere
durch Vermittlung von Agenten abzuschließen.
§ 2. Bierbrauereien, die gemäß § 4 der Verordnung über die Malz- und Gersten-
konlingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 ihre Malz-
kontingente ganz oder teilweise auf eine andere Brauerei innerhalb der Norddeutschen
Brausteuergemeinschaft übertragen wollen, haben bei der Reichs-Gerstengesellschaft
m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, in Berlin einen schriftlichen
Antrag auf Vermittlung eines Vertrags über die Ubertragung zu stellen.
Der Antrag muß enthalten:
1. die Art der abzugebenden Kontingente (Gersten- oder Weizenmalzkonlingente):
2. die Höhe der abzugebenden Konlingente in Kilogramm;
3. den Zeitraum, für den das Kontingent von der zuständigen Steuerbehörde oder
Steuerhebestelle festgestellt ist;
4. eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde
a) darüber, daß das Malzkonlingent, dessen Ubertragung beantragt ist, der Brauerei
unter Berücksichtigung der bisher verwendeten Malzmenge noch zur Verfü-
gung steht,
b) darüber, daß das Malzkontingent der Braucrei, insoweit die Übertragung
beantragt wird, von der Steuerbehörde gesperrt ist;
. die Angabe:
a) bei Gerstenmalzkontingenten, ob bei Übertragung des Malzkontingents neben
dem Ubergange des Gerstenkontingents gleichzeitig die entsprechenden Malz-
oder Gerstenmengen mitgeliefert werden sollen, oder ob nur das entsprechende
Gerstenkonlingent mit übergehen soll; in lehlerem Falle ist eine Bescheinigung
der Reichs-Gerstengesellschaft, Kontingentabteilung, darüber beizufügen, daß
der Brauerei das entsprechende Gerstenkontingent nach Maßgabe ihrer bis-
herigen Belieferung noch zusteht, und daß das Konlingent, insoweil die Uber-
tragung beantragt wird, gesperrt ist,
b) bei Weizenmalzkontingenten, ob bei Übertragung des Malzkontingents gleich-
zeitig die entsprechenden Malz= oder Weizenmengen mitgeliefert werden
sollen; andernfalls ist eine Bescheinigung der Weizenbeschaffungsstelle des
Deutschen Brauerbundes in Berlin darüber beizufügen, daß der Brauerei
die enltsprechende Menge Weizen noch zusteht, und daß die Lieferung, inso-
welt die Übertragung beantragt wird, gesperrt ist.
§ 3. Brauereien, die von einer anderen Braueret innerhalb des Norddeutschen
Bransteuergebiets Malzkontingent zur Verwendung im eigenen Betriebe zu erwerben
beabsichtigen, haben bei der Reichs-Gerstengesollschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für
Kontingentüberlragung, in Berlin cinen schriftlichen Antrag aus Vermitllung eincs Ber-
trags über den Erwerb zu stellen.
Der Antrag muß enlhalten:
1. die Art der zu erwerbenden Kontingente (Gersten- oder Weizenmalzkontingente);
2. die Höhe der zu erwerbenden Kontingente in Kilogramm;
E□E