Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

402 4. Verwertung der Rohstoffe us. XVII. Gerste, Malz und Hese. 
Soweit Malz bezogen ist, sind in der Anzeige 3 Teile Malz gleich 4 Tefle Gerste 
zu rechnen. 
Hierzu: 
Bek. zur Ausführung des § 4 der Verordnung über die WMalz- und 
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel o. 
7. Oktober 1916 (REl. 1137). Vom 8. Dezember 1916. (Röl. 1347.) 
[Prre. § 10 MalzBO., § 1 Bek. 22. 5. 16.] § 1. Jeder Abschluß von Verträgen 
über die UÜbertragung von Malzkontingenten ohne Vermittlung der Reichs-Gerstengesell- 
schaft m. b. H., Vermitilungsstelle für Kontingentübertragung, in Berlin ist verboten; 
es ist unstatthaft, solche Verträge durch anderweite geschäftliche Vermittlung, insbesondere 
durch Vermittlung von Agenten abzuschließen. 
§ 2. Bierbrauereien, die gemäß § 4 der Verordnung über die Malz- und Gersten- 
konlingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 ihre Malz- 
kontingente ganz oder teilweise auf eine andere Brauerei innerhalb der Norddeutschen 
Brausteuergemeinschaft übertragen wollen, haben bei der Reichs-Gerstengesellschaft 
m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, in Berlin einen schriftlichen 
Antrag auf Vermittlung eines Vertrags über die Ubertragung zu stellen. 
Der Antrag muß enthalten: 
1. die Art der abzugebenden Kontingente (Gersten- oder Weizenmalzkonlingente): 
2. die Höhe der abzugebenden Konlingente in Kilogramm; 
3. den Zeitraum, für den das Kontingent von der zuständigen Steuerbehörde oder 
Steuerhebestelle festgestellt ist; 
4. eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde 
a) darüber, daß das Malzkonlingent, dessen Ubertragung beantragt ist, der Brauerei 
unter Berücksichtigung der bisher verwendeten Malzmenge noch zur Verfü- 
gung steht, 
b) darüber, daß das Malzkontingent der Braucrei, insoweit die Übertragung 
beantragt wird, von der Steuerbehörde gesperrt ist; 
. die Angabe: 
a) bei Gerstenmalzkontingenten, ob bei Übertragung des Malzkontingents neben 
dem Ubergange des Gerstenkontingents gleichzeitig die entsprechenden Malz- 
oder Gerstenmengen mitgeliefert werden sollen, oder ob nur das entsprechende 
Gerstenkonlingent mit übergehen soll; in lehlerem Falle ist eine Bescheinigung 
der Reichs-Gerstengesellschaft, Kontingentabteilung, darüber beizufügen, daß 
der Brauerei das entsprechende Gerstenkontingent nach Maßgabe ihrer bis- 
herigen Belieferung noch zusteht, und daß das Konlingent, insoweil die Uber- 
tragung beantragt wird, gesperrt ist, 
b) bei Weizenmalzkontingenten, ob bei Übertragung des Malzkontingents gleich- 
zeitig die entsprechenden Malz= oder Weizenmengen mitgeliefert werden 
sollen; andernfalls ist eine Bescheinigung der Weizenbeschaffungsstelle des 
Deutschen Brauerbundes in Berlin darüber beizufügen, daß der Brauerei 
die enltsprechende Menge Weizen noch zusteht, und daß die Lieferung, inso- 
welt die Übertragung beantragt wird, gesperrt ist. 
§ 3. Brauereien, die von einer anderen Braueret innerhalb des Norddeutschen 
Bransteuergebiets Malzkontingent zur Verwendung im eigenen Betriebe zu erwerben 
beabsichtigen, haben bei der Reichs-Gerstengesollschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für 
Kontingentüberlragung, in Berlin cinen schriftlichen Antrag aus Vermitllung eincs Ber- 
trags über den Erwerb zu stellen. 
Der Antrag muß enlhalten: 
1. die Art der zu erwerbenden Kontingente (Gersten- oder Weizenmalzkontingente); 
2. die Höhe der zu erwerbenden Kontingente in Kilogramm; 
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