Bek. z. Ausführg. d. 8 4 d. V. üb. d. Malz= u. Gerstenkontingente d. Bierbrauereien usw. 403
3. den Zeitraum, für den das Kontingent erworben werden soll,
4. die Angabe:
a) bei Gerstenmalzkontingenten, ob bei Erwerb des Malzkonlingents neben
dem Übergange des entsprechenden Gerstenkonlingents gleichzeitig die ent-
sprechenden Malz= oder Gerstenmengen, oder ob nur das entsprechende Gersten-
kontingent erworben werden soll,
b) bei Weizenmalzkontingenten, ob bei Erwerb des Malzkonlingents gleich-
zeitig die entsprechenden Malz= oder Weizenmengen, oder ob nur das ent-
sprechende Malzkontingent erworben werden und die Lieferung des Wetzens
durch die Weizenbeschaffungsstelle des Deutschen Brauerbundes in Berlin
erfolgen soll;
5. die für die nachfragende Brauerei zuständige Steuerbehörde oder Steuerhebe-
stelle.
§ 4. Für die Anträge (I§ 2 und 3) sind die von der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H.,
Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, kostenlos zu liefernden Vordrucke zu be-
nutzen.
§ 5. Die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermiltlungsstelle für Kontingent-
übertragung, vermittelt die Übertragung von Malzkontingenten nur insoweit, als die
Belieferung der Kontingente durch Anordnungen der zuständigen Stellen zugelassen ist.
Sie verteilt die angebotenen Kontingente auf die nachfragenden Brauereien unter Be-
rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse; das Kontingent einer Brauerei soll aber
durch Zukauf von Malzkontingenten sechzig vom Hundert der im Durchschnitt der Jahre
1912/13 verwendeten Malzmengen in der Regel nicht übersteigen.
Besondere Wünsche einzelner Brauereien sind zu berücksichtigen, soweit ein be-
sonderes wirtschaftliches Interesse an dem Erwerbe des zu Übertragenden Kontingenis
durch eine bestimmte Brauerei besteht. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn die
erwerbende Brauerei sich verpflichtet, der veräußernden eine dem zu nbertragenden
Kontingent entsprechende Menge Bier zu den von der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H.,
Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, genehmigten Bedingungen zu liefern.
§ 6. Der Preis für das Recht, hundert Kilogramm Gersten= oder Weizenmalz zu
verbrauen, belrägt höchstens fünfzig Mark. Die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Ver-
mittlungsstelle für Kontingentübertragung, ist berechtigt, zur Deckung ihrer Unkosten von
dem Erwerber einen Zuschlag von einer Mark für hundert Kilogramm Malz zu erheben.
Soll die entsprechende Molz= oder Gersten- oder Weizenmenge mitgeliefert werden,
so ist hierfür von der erwerbenden Brauerei der nachgewiesene Einstandspreis nebst 5 vom
Hundert Zinsen vom Tage der Aufwendung ab zu entrichten. Bei Gerste cigener Ernte
gilt als Eimnstandspreis der von der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H. in Berlin zurzeit
des Verlragsabschlusses für Gerste gleicher Beschaffenheit gezahlte Preis. Brauereien,
die ihr Malzkontingent unter gleichzeitiger Lieferung von Gerste eigener Ernte zu über-
tragen beabsichtigen, haben mit dem nach §& 1 zu stellenden Antrag der Reichs-Gersten-
gesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, eine Probe ihrer
Gerste zur Bewertung einzusenden. Für Malz, das eine Brauerei in eigener Mälzerei
hergestellt hat, ist kein höherer Mälzungslohn als 6,50 Mark für 100 Kilogramm Malz
zu entiichten.
§ 7. Die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingent-
übertragung, benachrichtigt die erwerbende und die veräußernde Brauerei unverzüglich
von der Zuteilung und fordert die erwerbende Brauerei gleichzeitig zur Einzahlung des
Preises auf. Nach dessen Eingang ergeht an die veräußernde Brauerei die Aufforderung,
der erwerbenden Brauerei Malz, Gerste oder Weizen, die mitgeliefert werden sollen,
zu liefern.
Zugleich veranlaßt die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für
Kontingentübertragung, bei der für die veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde
oder Steuerhebestelle, unter Mitteilung der erwerbenden Brauerei und der für diese zu-
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