Bek. der neuen Fassung über Gerste aus der Ernte 1916. 405
Bek. der neuen Fassung vom 24. Juli 1916 (Röl. 781) mit dem
Zusatz vom 1. Dezember 1916 (REl. 1313).
I. Beschlagnahme.
§ 1. Die im Reiche angebaute Gerste wird mit der Trennung vom Boden für den
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirle sie gewachsen ist. Soweit sie bereits
vom Boden getrennt ist, wird sie für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen
Bezirke sie sich befindet.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit dem Auedreschen wird
das Stroh von der Beschlagnahme srei.
#§2. An den beschlagnahmten Vorräten dücsen Veränderungen nur mit Zustim-
mung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenemmen werden,
soweit sich aus den &§ 3 bis 7a nichts anderes erglbt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäft.
lichen Berfügungen über sie und Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Nrrestvollziehung erfolgen.
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes in
den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft
der Gerste in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle
des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsänderung unter Angabe der
Menge beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen.
§ 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist beeechtigt und verpflichtet, die zur
Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Er ist berechtigl und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszu-
dreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmlen Behörden
[Preußen, Vfg. 20 9. 16, LMBl. 258: Reg Pr. mit Zustimmung des Landesamts für
Futtermittel! konnen über Zeit und Ort des Ausdreschens sowie über anzeige und Fest-
setzung des Druschergebnisses Bestimmungen erlassen.
Soweit eine Lieferungspflicht nach § 11 besteht, kann der Besitzer von beschlag-
nahmter Gerste die Gerste, sobald sie ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen
Gunsten sie beschlagnahmtt ist, jederzeit zur Versügung stellen. Der Kommunalverband
hat dafür zu sorgen, daß sie gemäß den Vorschriften dieser Verordnung binnen drei Wochen
abgenommen wird.
& 4. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte ersorderliche Handlung
binnen einer ihm von der zusländigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann diese die
erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornebmen lassen. Der Ver-
pflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie n seinen Wirtschafts-
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer die Gerste nicht binnen einer ihm von der zu-
ständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.
5 5. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Berrieb über die Grenzen eines Kom-
munalverbandes hinaus, so darf die beschlagnahmte Gerste innerhalb des Betriebs von
einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft der Gerste
in dem Bezirle des andern Kommunalverbandes tritt dieser hinsschtlich der Rechte aus
der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Menge
beiden Kommnnalverbänden anzuzeigen.
§s 6. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe
aus ihren Gerstevorrälten vier Zehntel, im Falle des & 11 Abs. 3 auch die Vorräte, auf
deren Lieferung verzichtet ist, als Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in dem eigenen land-
wirtschaftlichen Betriebe verwenden. Soweit sie für ihren landwirtschaftlichen Betrieb
Grütze, Graupen oder Gerstenmehl herstellen oder herstellen lassen wollen, darf diese
Herstellung nur auf Grund von Mahllarten erfolgen, dic von der zuständigen Behörde