406 4. Verwertung der Rohsioffe us. XVII. Gerste, Malz und Hese.
auszustellen sind und die zur Verarbeitung freigegebene Menge angeben müssen. Die
Mühlen dürfen Gerste nur gegen Aushändigung der Mahlkarte zur Verarbeitung anneh.
men oder verarbeiten.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen ferner, wenn ihnen ein Kon-
tingent (§ 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre gesamten Vorräte im eigenen Betriebe verarbeiten,
insoweit dabei das Kontingent nicht überschritten wird.
§ 7. Trot der Beschlagnahme dürsen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe
aus ihren Vorräten
a) Gerste an die vom Reichskanzle: bestimmte Stelle [Bek. v. 13. Sept. 16, R##
1043: die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H.) oder die von diese: bezeichneten
Stellen unmitlelbar oder durch Vermittlung des Handels,
b) Gerste für Betriebe mit Kontingent aus Gerstenbezugsschein (8 20 Abs. 4) liefeern,
Diese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschluß dem Kommunalverband
anzuzeigen, für den die Gerste beschlagnahmt ist.
§s 7a. Die Veräußerung und der Erwerb von Sommergersle zu Saatzwecken ist bis
auf weiteres untersagt. Der Reichskanzler kann dies Verbot aufheben und die näheren
Bestimmungen über den Verlehr mit Gerste zu Saatzwecken erlassen.
Wintergerste darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nachsthenden Vorschriften
veräußert und erworben werden;
a) Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saatkarien er-
laubt. Die Saatkarte wird auf Antrag bessen, der Getreide zu Saatzwecken er-
werben will, von dem Kommunalverband ausgesiellt, in dessen Bezirke die Aus-
saat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirke
der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann
die Ausstellung an andere Stellen übertragen.
b) Der im §5 2 vorgeschriebenen Zustimmung des Kommunalverbandes zur Ver-
äußerung und Lieferung bedarf es nich!I, soweit Unternehmer anerkannter Saat.
gurwirtschaften selbstgezogene Saatgerste veräußern, sowie für dic Veräußerung
und Lieferung durch zugelassene Händler. Unternehmer anderer landwirtschaft-
licher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mil dem Ver-
kaufe von Saatgecste besaßt haben, iann der Kommunalverband die Genehmigung
zur Veräußerung und Lieserung selbstgezogener Saalgerste zu Saatzwecken
allgemein erteilen.
2c) Wer mit nicht selbstgebauter Wintergerste zu Saalzwecken handeln will, bedarf
der Zulassung durch dic Reichssuttermutelstelle oder die von ihr bezeichnelen
Stellen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatlkarten sowie
über den Verkehr mil Wintergerste zu Saotzwecken. Er bestimmt, welche Wirtschaften
als anertannte Saatgutwirtschaften anzusehen sind.
§ 8. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändlten Eigentumserwerbe durch die
nach § 7 Abs. 1a bestimmte Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen oder den Kom-
munalverband, für den veschlagnahmt ist, mit der Enteignung oder mit einer nach den
Vorschrliten dieser Vecordnung zugelassenen Verwendung.
§ 9. Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§# 1 bis 8 ergeben, ent.
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
8§ 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmie Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus dem
Bezirke des Kommunalverbandes entferni, für den sie beschlagnahmt sind, sie
beschädigt, zerstört, verarbeitet, zur Verarbeitung annimmt, verarbeilen läßt
oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräle verkauft, kauft oder ein anderes Ber-
äußerungs- oder Erwerbsgeschäft üÜber sie abschließt;