Bek. der neuen Fassung über Gerste aus der Ernte 1916. 407
Z. wer die zur Erhallung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig
unterläßt:
4. wer als Saatgerste erworbene Gerste ohne Genehmigung der zuständigen Be-
hörde zu anderen Zwecken verwendel;
5. wer Geiste zu Saatzwecken verkauft oder lauft, wenn er weiß oder den Um-
ständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt ist;
6. wer den Vorschriften im & 7# oder den vom Reichskanzler auf Grund des § 7a
Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhindelt:
7. wer die ihm nach den # 5 und 7 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
II. Lieferung der Gerste.
§ 11. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben sechs Zehntel ihrer Gersten-
ernte an den Kommunalverband, für den sie beschlagnahmt ist, käuflich zu liefern.
Der Kommunalverband kann den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe
seines Bezirkes vorschreiben, welche Mengen und zu welchen Fristen sie zu liefern sind.
Der Kommunalverband kann unbeschadet seiner Lieferungspflicht nach § 23 Abs. 1
bei Unternehmern bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe auf deren Gerstelieferung
teilweise oder ganz verzichten. Unternehmer, die weniger als 20 Doppelzentner Gerste
geerntet haben, sind durch den Kommunalverband von der Lieferungspflicht nach Abs. 1
insoweit zu befreien, als ihnen im Falle der Lieferung weniger als 10 Doppelzentner
verbleiben würden; die ihnen hlernach über vier Zehntel ihrer Ernte verbleibenden Mengen
sind auf die dem Kommunalverbande nach dem dritten Abschnitt obliegenden Lleferungen
anzurechnen.
8 12. Auf die zu liefernden Gerstenmengen sind einem Unternehmer die Mengen
anzurechnen, die er nach § 6 Abs. 2 in seinem Betriebe verarbeiten darf oder nach § 7 ge-
liefert hat.
Hat der Unternehmer Gerste zu Saatzwecken erworben, so erhöht sich die von ihm
abzuliefernde Menge dementsprechend.
§ 13. Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer nicht freiwillig (§6 11, 12), so
kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde den im
Antrag bezeichneten Personen übertragen werden. Vor der Enteignung ist die Gerste
auszusondern, die dem Besitzer verbleiben soll.
Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den die Gerste beschlagnahmt
Ist, in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 25 von der Reichsfuttermittelstelle zu-
gunsten der nach § 7 Abs. 1a bestimmten Stelle gestellt.
8 13a. Erwerber von Gerste haben die Mengen, die sic nicht zu dem Zwecke ver-
wenden können, zu dem sie sie erworben haben, auf Verlangen an den Kommunalverband,
für den sie beschlagnahmt sind, käuflich zu liefern. Die Vorschriften in den Is# 13 bis 17
finden entsprechende Anwendung.
8 14. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im
ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im
letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amitlichen Blattes, in dem die
Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
6 § 15. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis
zu zahlen. Der Ubernahmepreis ist unter Berücksichtigung der Güte und Verwertbar-
kelt der Vorräte sowie, falls ein Höchstpreis besteht, auch unter Berüclsichtigung des zur
Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises nach Anhörung von Sachverständigen von
der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festzusetzen. Sie bestimmt darüber, wer die
baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
8 16. Der Besitzer hat vorbehaltlich der Vorschrift im § 3 Abs. 3 die Vorräte, die
er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich