408 4. Verwertung der Rohstosse us. XVII. Gerste, Malz und Hefe.
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist
eine angemessene Vergütung hierfür zu gewähren, die von der höheren Verwaltungs-
behörde endgültig festgesetzt wird.
§5 17. Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der Ver-
wahrungspflicht (§ 16) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 18. Wer der Verpflichtung des & 16, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu be-
handeln, zuwiderhandelt, wird mit Gesängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft.
III. Verbrauchsregelung.
§s 19. Die Kommunalrerbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach
der Verordnung vom 18. Mai 1916 (RGBl. 383) und der Vorschätzung der Ernte nach
der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, vom 21. Juni 1916
(R#l. 547) bis zum 1. August 1916 der Reichsfuttermittelstelle anzugeben, wie groß die
Gerstenernte ihres Bezirkes zu schätzen ist.
Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, welche Veränderungen sich
Gegenüber der Vorschähzung nach Abs. 1 auf Grund des Erdrusches ergeben. Diese Ver-
änderungen sind bei der monatlichen Anzeige (F 26) zu berücksichtigen.
820. Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle [Bek. 5. Aug. 16, RGBl.
924: die Reichsfuttermittelstelle) setzt fest, welche Betriebe Gerste verarbeiten oder ver-
arbeiten lassen dürfen und in welcher Menge (Kontingent), und trifft die zur Durchführung
und Uberwachung erforderlichen Anordnungen. Das Kontingent wird für die Zeit bis
320. September 1917 festgesetzt.
Für die Bemessung der Gerstenklontingente der Bierbrauereien sind die für diese
festgesetzten Malzkontingente maßgebend. Das Umrechnungsverhältnis von Malz in
Gerste bestimmt der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle. Für die im
zweiten oder dritten Vierleljahr 1916 etwa ersparten Malzkontingentmengen werden
Gerstenkontingente nicht gewährt.
Der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestim mte Stelle setzt ferner fest:
a) wieviel Gerste jeder Kommunalverband zu liefern hat. Dabei ist zu berücksich
tigen, daß ihm vier Zehntel seines Ernieergebnisses zu belassen sind; es können
Fristen für die Lieferung festgesetzt werden;
b) in welcher Weise die zur Verfügung stehende Gerste an die nach § 7 Abs. 13 be-
slimmte Stelle, die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, Landesfutter-
mittelstellen, Kommunalverbände und Betriebe mit Konlingent zu verteilen
oder wie sie sonst zu verwenden sind.
Der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle kann für den Ankauf der
den Betrieben nach Abs. 1 zur Verarbeitung zugetellten Gerste Bezugsscheine (§ 7 Abs. 1
unter b) ausstellen und trifft die näheren Bestimmungen über den Ankauf der Gerste-
und die Ausgabe der Bezugsscheine.
Den Graupenmühlen, den Betrieben, die Gersten- oder Malzkaffee, Preßhefe oder
oder Malzextrakt herstellen, sowie den Mummebrauerelen wird ihr Bedarf, so weit sie ihm
nicht durch freihändigen Ankauf (Abs. 4) decken, von der Reichsfuttermittelstelle durch die
nach § 7 Abs. 13 bestimmte Stelle überwiesen. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß
in gleicher Weise Gerste auch an andere Stellen überwiesen wird.
§ 21. Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsfuttermittelsielle
Auskunft zu geben und ihren Anweisungen hinsichtlich der Gerste Folge zu leisten.
§ 22. Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Gerste nur entfernt werden,
wenn sie an die nach § 7 Abs. 1a bestimmte Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen
oder zu Saatzwecken (F 7a) oder an Betriebe mit Kontingent (5 20 Abs. 1) gellefert werden
soll.
Bel Gerste, die dem Kommunalverbande nicht gehört, bedarf die Entfernung vor-
behaltlich der Vorschriften im § 7a der Zustimmung des Kommunalverbandes. Der Kom-