410 4. Verwertung der Rohstosie usw. XVII. Gerste, Malz und Hese.
mittelstelle auf Erfordern Auslunft über die Betriebsverhältnisse zu geben. Sie sind ver-
pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern die vorhan-
denen und bereils verarbeiteten Gerste-oder Malzmengen sowie deren Herkunft anzugeben.
§ 31. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts-
verhällnisse, welche durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis lommen, Verschwiegenheil zu
beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= oder Betriebsge-
heimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 32. Ausputzgerste und Schwimmgerste unterliegen der Rcgelung für die Kraft-
futtermittel.
9 33. Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach § 20 Abs. 3b über-
wiesen ist, innerhalb ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse abzugeben.
Sie können ihren Abnehmern bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben.
§ 34. Uber Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften der §# 28, 33
ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endguültig.
Über Streitigkeilen, die sich aus der Lieferung (ss 23 bis 25) zwischen der nach § 7
Abs. 13 bestimmten Stelle und einem Kommunalverband ergeben, entscheidet nach An-
hörung der Beteiligten endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere hierüber bestimmt der
Reichskanzler.
§ 35. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt Gerste verarbeitet oder den nach §3 20 Abs. 1, 4 erlassenen Bestim-
mungen zuwiderhandelt;
2. wer die im § 27 Abs. 1 Sah 2 vorgeschriebene Anzeige nicht bis zu dem gesetzten
Zeitpunkt erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht;
3. wer der Vorschrift des 9 27 Abs. 2 zuwider Gerste in eigener Mälzerei vermälzt;
4. wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 33 Abs. 2 auferlegt sind.
§ 36. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gesängnis bis zu drei
Monaten wird beslraft, wer der Vorschrift des § 31 zuwider Verschwiegenheit nicht be-
obachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimntissen
sich nicht enthäll; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.
§ 37. Mit Geldstrasc bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des 5 29 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besich-
tigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzelchnungen verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 30 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder
bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
IV. Ausführungsvorschriften.
§ 38. Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs mit Kontingent (§ 20
Abs. 1) in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Verordnung
oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige
Behörde den Betrieb schlleßen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheldet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Ausschub.
5 39. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen.
Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen, Ufg.
31. Juli 16, LMBl. 207: Kom Verb. Land- und Stadtkreise; Zuständige Beh. Landräte
(Oberamtmänner), in Stadtkreisen die Gemeindevorstände; Höhere Verwaltungsbeh.
Reg Pr., für Berlin Ober Pr.)]