416 4. Verwertung der Rohstosse usw. XVII. Gerste, Malz und Hese.
820) die frühere Bekanntmachung über die höchstpreise für Gerste außer lraft gesetzt
ist, gilt die neue Hreisregelung auch für alle Gerste, die etwa noch aus früheren Ernten
vorhanden ist.
2. D. IX 37.
Um der wucherhaften Derwertung sog. verkehrsfreier, insbesondere aus nicht
beschlagnahmten Gerstenvorräten bergestellter Graupen entgegenzutreten, erließ der
Dräsident des Kriegsernährungsamts auf Grund der DeO. über Uriegsmaßnahmen
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 19016 (Rol. 401) und des §1
der Bek. über die Errichtung eines Kriegsermährungsamts vom 22. Mai lolé (R öll.
402) die Bek. über HBöchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze v.
9. Sept. 10 16 (RBl. lo). Danach bemißt sich vom 15. Sept. 1916 ab allgemein für
diese Mabrungsmittel der Erzeugerhöchstpreis auf d0,20 M. für loo kg und der llein-
handelshöchftpreis auf 30 Pf. für das Pfund. Der Kleinbandelspreis für die
Graupen, die aus von der Reichs-Gerstengesellschaft gelieferter Gerste hergestellt sind,
betrug bisher 40 Hf. für das Pfund, hat also jetzt eine erhebliche Herabsetzung erfahren.
Um ungerechtfertigte Härten während der Ubergangszeit zu vermeiden, ist bestimmt
worden, daß dic M#ommunalverbände und Gemeinden für Derkäufe, die bis zum 3o.
Sept. 1916 stattfinden, Ausnahmen von den Uleinverkaufspreisen für die Mengen
zulassen können, die nachweislich vor dem 15. Sept. lolé zu einem höheren Hreise
als 10,20 M. für loo kg erworben sind.
Literatur.
Oppenheimer-Dorn, Die Bundesrais VO. über Brotgetreide und Mehl usw.
Bd. 2 1 ff.: 20 ff. — Scheerbarth, Die Bundesrats BO. über den Verkehr mit Brot-
gereide, Gerste usw.
s1.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 34. Ist die Gerste im Gemenge mit Hafer
Lgewachsen, so sällt sie unter die HV. (651 Haf LO. „Mengkorn"“); steht sie im Gemenge mit
anderem Getreide, so greift die Brot VO. ein. Ist sie mit Hülsenfrüchten zusammen-
gewachsen (Mischfrucht), so unterliegt sie der Futterm BO.
Das Mischen von Gerste mit anderem Gelreide nach der Ernte ist ohne Zustimmung
des Kom Verb. als gemäß § 2 Abs. 1 verboten, nach § 9 Nr. 1 als Verarbeiten strafbar;
es hebt die Beschlagnahme nicht auf. Der Besitzer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Kon Verb. die Gerste wieder auszusondern. Kommt er der Aufforderung nicht nach,
so kann der Kom Verb. die Kosten der Trennung nach den Grundsätzen des Schadens-
ersatzes verlangen, er kann aber auch die zuständige Behörde anrufen, da die Aussonde-
rung der Erhaltung der beschlagnahmten Vorräte dient. Erforderlichenfalls finden die
Zwangsmittel des & 4 Anwendung.
2. Oppenheimer-Dorn a. o. O. II 35. Uber Gerstenmehl und Gerstenkleie ist
in der VO. nichts bestimmt. Mehl, das gemäß § 6 zulässigerweise hergestellt ist, breibt
bis zum Verbrauch im eigenen Belriebe beschlagnahmt. Die Gründe für die Endigung
der Beschlagnahme sind in der V. erschöpfend aufgezählt 6& 8).
Gerstenkleic ist nach der Fitterm VO. zu behandeln, sie kann im elgenen landwirt-
schaftlichen Betriebe oder in dem zugehörigen gewerblichen Nebenbetreiebe, soweit er-
forderlich, verbraucht, unter gewissen Bedingungen in anderen gewerblichen Betrieben
an Spannliere verfütlert werden (5§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Futterm VO.). Dagegen darf
der Absatz dieser Futlermittel nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte
in Berlin erfolgen (§ 2 das.).
Das gleiche gil“ für Ausputzgerste und Schwimmgerste (§ 32), jedoch mit der Maßgabe,
daß an Stelle der BzV. regelmäßig die Landesfutlermitlelstellen ireien.
§ 2.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 36. Die Gersten VO. siehl im weiteren
Umfange als die Brot BO. und Hafer BO. eine Freiheit des Erzeugers im Verbrauch der