418 4. Verwerkung der Rohstoffe us. XVII. Gerste, Malz und Hefe.
6. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 56. Die Verfügungsbeschränlungen sind nicht
relative, sondern absolule gesetzliche Verbote im Sinne des 51 134 BGB. Rechtsgeschäfte,
die ihnen zuwiderlaufen, sind daher nichtig, wenn und soweit sich nicht aus den Verord.
nungen ein anderes ergibt. Sowohl in der Gerste= wie in der Hafer VO. ist die Verfügung
über die beschlagnahmten Vorräte mit Zustimmung des Beschlagnahmeträgers zulässig.
Die Zustimmung kann ihrer Natur nach dem Geschäfte vorhergehen oder nachfolgen.
Das verbotswidrige Rechtsgeschäft ist danach zunächst schwebend unwirksam; es muß,
solange die Zustimmung fehlt, in jeder Beziehung als nichtig behandelt werden. Das
gilt für die Verpflichtungsgeschäfte (Kauf-, Tauschverträge) wie für Eigentumsüber-
tragungen und Belastungen. Die Vorräle bleiben in der Hand des unrechtmäßigen Er-
werbers beschlagnahmt und unveräußerlich. Guter Glaube kann, soweitl er praktisch über-
haupt in Betrach" kommt, nicht zum Rechtserwerbe führen. Sind die Vorräte uus Anlaß
eines unrechtmäßigen Erwerbes in einen anderen Kom Verb. überführt, so kann der aus
der Beschlagnahme berechtigte Kom Verb. — abgesehen von der Befugnis zur Anwen-
dung des Verwaltungszwanges (Anm. 2 zu #11 Gerste VO.) die Zurückschaffung in seinen
Bezirk auf Kosten der ihm als Gesamtschuldner haftenden Veröußerer und Erwerber
verlangen (5 840 BGB.).
Wird die Zustimmung durch die zuständige Stelle nachträglich erteilt, so wird das
Rechtsgeschäft vollwirksam; die Rechtslage ist nunmehr in allen Beziehungen so zu be-
urteilen, als wäre das Geschäft von vornherein mit der erforderlichen Zustimmung ge-
schlossen.
8 3.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 44. Man wird nicht annehmen dürfen, daß
vor der Abnahme die Obhutspflicht erlischt, da diese im öffentlichen Interesse angeordnet
ist. Die Unterlassung der für die Erhallung notwendigen Handlungen bleibt daher nach
wie vor strafbar.
8 4.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 46. Als Mittel des Betriebes werden auch die
auf Grund von Verträgen dem Besitzer zustehenden Dienstleistungen Dritter anzusehen
sein. Die Rechte auf Anforderung von Diensten, z. B. der Knechte und Mägde, können
daher durch die Behörde ausgebt werden. Das gleiche wird auch von den Rechten aus
Mietverträgen etwa über eine Dampfdreschmaschine u. ähnl. zu gelten haben.
Der Besiter darf den Maßnahmen keinen Widerstand entgegensetzen. Wird solcher
geleistet, so kann er nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften beseiligt werden
(vgl. für Preußen Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 —
GS. 195 — g; 132ff.).
85.
Oppenheimer- Dorn a. a. O. II 47. Vorausgesetzt ist, daß cin einheitlicher Be-
trieb vorliegt; dies ist nur der Fall, wenn die Bewirtschaftung von einem Mittelpunkt
aus erfolgt; es reicht nicht aus, daß mehrere selbständige Güter in verschiedenen Kom Berb.
unter derselben persönlichen Leitung des Eigentümers, Nießbrauchers oder Pächters
stehen.
8 6.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 48. Unternehmer eines landwirtschaftlichen
Betriebes ist jeder, der die Landwirtschaft im eigenen Interesse auf cigene Rechnung und
Gefahr betrelbt. Das kann der Eigentümer, aber auch der Nießbraucher oder Pächter
sein. Dagegen find Verwalter, Administratoren, die einen Betrieb auf Grund eines
Dlenstvertrages oder — z. B. bei staatlichen und gemeindlichen Betrieben — kraft Amtes.-
leiten, nicht Unternehmer, sie üben nur die Rechte und Pflichten des Unternehmers für
diesen aus. Daraus ergibt sich für sie, soweit sie den abwesenden Unternehmer allgemein
vertreten, auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in dieser VO. auferlegten
Pflichten.