430 4. Berwerlung der Rohstoffe usw. XVIIl. Haser.
geeignelen Abfälle gellen die Bestimmungen der Verordnung über Futtermittel vom
5. Oktober 1916 (RGBl. 11068).
8 8. Der Geschäftsbetrieb des Verbandes Deutscher Vrauereihefe-Trocknungs-
anstalten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin untersteht der Aussicht des Prä-
sidenten des Kriegsernährungsamts.
§ 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach den §# 1, 2, 3 obliegen-
den Verpflichlung zur Lieferung von Botltichhefe nicht nachkommt. Neben der Strafe
kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Unlerschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 10. Der Reichskanzler kann von Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestalten.
§s 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 112. 12. in Kraft.
XVIII. PHafer.
Inhaltsübersicht. )
*1. Bek. über Hafer aus der Ernte 1916 v. 6. Juli 1916 (NB. 666) und der neuen Fassung v. 24.
Juli 191° (BR l. 700)00; 430 1
Dierzu:
’a) Bek. zur Durchführung der Verordnung über Hafer aus der Ernie 1916 v. 25. August 1916.
(Reaoßl. 69900999;;;„ 4B5
oWd) Bek. (derselben Zezeichnung) v. 190. August 1916 (Reanl. 9393999995 44%
524c) Bek. (derselben Bezeichnung) v. 5. September 1916 (Re Sl. 990) 4441
d) Bek. über die VDerfüttérung von Hafer an Sugkühe und an FSiegenböcke v. 15. September 1916 .
(RGBI.1045).................................. 141
»e) Bel. uber die Gewaährung einer autzerordentlichen Haferzulage während der Herbfifeldbe-
sellung v. 25. September 1916 (RGBI. 10766. qg g qg qg q .......... 441
) Hreuß. Ausführungsanweisung v. 29. August und 9. Dezember 1916 ((m Bl. 253, bm Sl. 474) 442
»2. Bek. öber Höchstpreise für Hafer v. 24. Juli 1916 (Re#Bl. 926) mit den Anderungen o. 18. Sep-
tember und 26. Oftober 1916 (ReGB. 1048, I1l010) 444
»3. VO. über Hochstpreise für Hafer und Gerste v. 4. Dezember 1946 (RGBI. 1327) . . . 446
4. Bek. über Höchstpreise für Hafernährmittel o. 2. Movember J916 (Ranl. 1244) .. 126
5S. Bet. über die Derfütterung von Hafer an Einbufer und Suchibullen v. 23. Dezember 1916 (RGBl.
11232)))))))00000ööö;; a47
1. Bek. ũüber Hafer aus der Ernte 1916. Vom 6. Juli 1916.
(RGVBl. 666.)
18R.]) Art. 1. Für den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1916 gelten die Bestim-
mungen der Verordnung über den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1915 vom 28.
Juni 1915 (Rl. 393) nebst den Abänderungen vom 9. September 1915 (R ll. 556)
und vom 17. Januar 1916 (Re#Bl. 41) mit den sich aus folgenden Bestlmmungen er-
gebenden Anderungen:
Art. II. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den
Berkehr mit Hafer, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummern-
solge der Paragraphen unter der Überschrift „Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte
1916“ im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Er kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (7. 7.1 in Kraft.
Det Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit
Hafer aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften bis zum 30.
September 1916 einschließlich maßgebend, von diesem Zeitpunkt an gelten auch für sie
die Vorschriften dieser Verordnung.
1) Weitere Verordnungen aus dem Jahre 1917 im Nachtrag.