434 4. Verwertung der Nohstofse usw. XVIII. Haser.
ständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des § 13,
Vorräte zu verwahren und ofleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
III. Verbrauchsregelung.
§ 16. Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen ge-
hörigen, ihnen übereigneten (§ 10) oder überwiesenen (§ 17) Vorräten den erforderlichen
Ausglelch zwischen den Haltern von Einhufern oder Zuchlbullen und Unternehmern land.
wirtschaftlicher Betriebe herbeizuführen, derart, daß diese Personen die nach § 10 zu be-
rechnenden Mindestmengen für Fütterung und Aussaat erhalten. Soweit landwirtschaft-
liche Unternehmer nach § 6 Abs. 21 Hafer veräußert haben, steht ihnen ein Anspruch auf
Zuweisung von Hafer zu Futterzwecken im Wege des Ausgleichs nicht zu.
Die Kommunalverbände dürfen von den zum Ausgleich bestimmten Mengen in
besonderen Fällen unter entsprechender Kürzung der auf die Einhufer oder Zuchtbullen
entsallenden Mengen auch an Besitzer von anderen Spann= und Zuchttieren Hafer ab-
geben und einzelnen Einhufern oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuweisen.
§ 17. Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren Bezirken vorhandenen
Borräte für den im § 16 vorgesehenen Ausgleich nicht erforderlich sind (Uberschußver-
bände), aus Erfordern der Reichsfutlermittelstelle den Überschuß der Zentralstelle zur
Beschaffung der Heeresverpflegung innerholb der von ihr bestimmien Fristen zur Ver-
fügung zu stellen. Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen innerhalb
der bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Zentralstelle zur Beschaf.
fung der Heeresverpflegung die fehlenden Mengen in seinem Bezirke, nötigenfalls im
Wege der Enteignung, erwerben.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung deckt aus den ihr nach
Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mengen den ihr mitgelelllen Bedarf:
1. der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung:
2. derjenigen Kommunalverbände, in deren Bezirk sich nicht die nötigen Mindest-
mengen an Haser und Saalgut befinden (Zuschußverbände):
3. der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten, soweit sic den Hafer nicht frei-
händig gegen Bezugsschein kaufen.
Der Reichslanzler kann anordnen, daß Futterzulagen für Bergwerkls= und Ge-
stütspferde sowic für Deckhengste gewährt und daß ausnahmsweise im Falle eines dringen-
den Bedürfnisses
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligt,
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für ihre Zwecke
Hafer nicht entbehren können, Hafer überwiesen wird.
Die Reichsfuttermittelstelle kann Hafer, der zur Verfüllerung an Pferde nicht ge-
eignet ist, zur anderweiten Verwendung abgeben.
Die Reichsfuttermittelstelle kann für den Ankauf des Haferbedarfs der kontingen-
lierten Belriebe (§5 19) und zur Beschaffung der im § 17 Abs. 3 genannten Hafermenge
Erlaubnisscheine ausstellen, dic zum freihändigen Ankauf des Hafers berechtigen (§ 6
Abs. 21). Sie erläßt die näheren Bestimmungen.
g 18. Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung wird ent-
sprechend den von dlesen Verwaltungen eingehenden Anmeldungen durch die Reichs-
futtermittelstelle bei den Kommunalverbänden ange fordert.
Nötigenfalis ist die Reichsfuttermilttelstelle befugt, von UÜberschußverbänden mehr
als deren Uberschuß über den Elgenbedarf sowie auch von Zuschußverbänden Hafer anzu-
fordern, soweit sich Hafervorräte im Bezirke dieser Verbände befinden, die der Enteignung
unterliegen. Die gelieserten Mengen werden später auf Antrag dem liefernden Ver-
bande bis zur Höhe seines Mindestbedarfs zurückerstattet.
Die Verbände haben auf Verlangen der Reichsfuttermittelstelle dafür zu sorgen,
daß der in ihrem Bezirke vorhandene Haser ausgedroschen wird (§ 3).