Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Hafer aus der Ernte 1916. 435 
§ 19. Der Reichslanzker oder die von ihm bestimmte Stelle [Bes. v. 25. Aug. 16, 
RGl. 968: die Reichsfuttermittelstelle)] setzt sest, welche Betriebe Hafer verarbeiten 
oder verarbeiten lassen dürfen und in welcher Menge (Kontingent). Die Kontingente 
werden für die Zeit bis zum 30. September 1917 festgesetzt. 
§ 19a. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Hafec verarbeltet wird, jederzeit, 
in die Räume, in denen Hafer oder Erzeugnissc aus Hafer aufbewahrt, feilgehalten oder 
verpackt werden, während der Geschäsftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzu- 
nehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vorräte festzustellen. 
Die Unternehmer von Bbtrieben, die Hafer verarbeilen, sowie dic von ihnen be- 
stellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben der Reichsfuttermittelstelle auf Er- 
fordern Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Be- 
amten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen und 
dereils verarbeiteten Hafermengen sowie deren Herlkunf! Auskunft zu geben. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der 
Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsver- 
hältnisse, welche durch die Aufsscht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenhei zu be- 
obachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheim- 
nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 19d. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünszig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des §& 19a zuwider den Eintritt in die Räumc, die Besich- 
tigung oder die Einsichl in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 19a von ihm verlangte Auskunft nicht erteilt oder 
wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 
§ 20. Für die nach den §§ 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstandspreis zu 
vergüten. Als Einstandspreis gilt der von dem Besitzer gezahlte Preis (vgl. § 12) zuzüg- 
lich einer Entschädigung für Vermittlung und sonstige Unkosten, die jedoch sechs Mark 
für dlie Tonne zuzüglich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieserungen zu Sommel- 
ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten nicht übersteigen darf. Alle übrigen. 
Frachtkosten trägt der Empfänger. 
Die Kommunalverbände dürfen in Fällen besonderen Bedürfnisses mil Geneh- 
migung der Reichsfuttermittelstelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Hafer zwischen der Zentralstelle 
zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder der Stelle, an die auf ihre Anweisung der 
Hafer geliefert worden ist, und dem liefernden Kommunalverband ergeben, entscheidet 
ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. 
§5 21. Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach 
der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (R #Bl. 383) und der Vorschätzung der 
Ernte nach der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916 (R#l. 
547) bis zum 1. August 1916 der Reichsfultermittelstelle anzugeben, wie groß dic Hafer- 
ernte ihres Bozirkes zu schätzen ist. 
Sie sind ferner verpflichtet, der Reichssuttermittelstelle auf Erfordern Auslunft 
zu geben über: 
a ) die in ihrem Bezirke vorhandenen Hafervorräte, 
b) die Hafermengen, die in ihrem Bezirke zu Saatzwecken in Anspruch genommen 
werden, 
Tc) die Zahl der Einhufer und Zuchlbullen ihres Bezirkes, 
d) die Hafermengen, die aus ihrem Bezirk ausgeführt sind. 
8 22. Uber Streitigkeiten, die bel der Verbrauchsregelung (§ 16) entstehen, ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 23. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Haser, der aus 
dem Ausland einge führt wird. 
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