Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

436 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XVIII. Hafer. 
Für den aus dem Ausland eingeführten Hafer gilt die Verordnung vom 11. Sep- 
tember 1915 (RGBll. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Röl. 147). 
Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung allt nicht das besetzte Gebiet. Hafer, 
der aus dem besetzlen Gebiet einge führt wird, darf nur an die Heeresverwaltungen, die 
Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung geliefert 
werden. 
§ 23a. Wer der Vorschrift im 5 23 Abs. 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis 
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
IV. Ausführungsbestimmungen. 
#§J 24. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- 
mungen. Sie bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kommunalverband, als zu- 
ständige Behörde und als höhere Verwallungsbehörde im Sinne dieser Verordnung an- 
zusehen ist. 
825. Wer den von den Landeszentrolbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen 
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monalen oder mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Literatur. 
Oppenheimer-Dorn, Die Bundesrats BO. über Brotgetreide und Mehl usw. 
Bd. 2. — Scheerbarth, Die Bundesrats VO. über den BVerkehr mit Brotgetreide, 
Gerste usw. — Derselbe, JW. 16 1105. 
86. 
Oppenheimer-Dorna. a. O. II 130. Die Zustimmung der Zentralstelle berechtigt 
auch zur Ausfuhr aus dem Kom Berb., sofern die genehmigte Verfügung eine solche not- 
wendig machtl; es bedarf lediglich der Anzeige nach § 2 Abs. 3. Die Zustimmung ist nicht 
wie bei dem beschlagnahmeberechtigten Kom Verb. ein Verzicht auf ein Recht aus der 
Beschlagnahme: sie stellt vielmehr die Aufhebung des Rechtes durch eine auch sonst zu Ein- 
griffen in das Beschlagnahmerecht befugte Stelle dar (§ 17 Abs. 1 Satz 2). Im übrigen 
teilt diese Zustimmung die Rechtsnatur der im # 2 vorgesehenen. 
9§ 9. 
Oppenheimer-Dorna. a. O. II 141. Die Nr.5 und 6 wenden sich gegen die miß- 
bräuchliche Verwendung von Soathafer. Solange Verkauf und Erwerb von Hafer zu Saat- 
zwecken noch nichl gestattet ist, greift nur Nr. 6 ein, soweit sie einen Berstoß gegen das 
Verbot des § 6Ga mitl Strafe bedroht. Der weitere Talbestand der Nr. 6 ebenso wie der der 
Nr. 5 kommen erst in Betracht, wenn der Reichskanzler den Saathaferverkehr zugelassen 
oder besonders geregelt hat. Nr. 5 bestrast den mißbräuchlichen Handel mit Saathafer 
zu anderen als Saatzwecken. Zur Bestrafung reicht es aus, wenn nach den Umständen 
angenommen werden mußte, daß der Hafer nicht zur Aussaat bestimmt war. Nr. 6 bedroht 
darüber hinaus allgemeln jede Zuwiderhandlung gegen die über den Saathaferverkehr 
vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen mit Strafe, auch wenn der Hafer zur Aussaat 
verwendet werden soll. 
2. Re. V, DJZ. 16 1080. Nicht gerechtfertigl ist die Rüge, daß der Vorder- 
richter weder den § 4 Abs. 4b BRO. v. 25. Januar 1916 noch den §& 4 Abs. Sc BRVO. 
v. 13. Februar 1915 beachtet habe. Der Angekl. ist nicht, weil er Saatgetreide und Saat- 
ruferga für Saatzwecke geliefert hat, verurteill worden, sondern deshalb, weil er als Saatgut 
erworbenen Hafer und Weizen zu anderen Zwecken verkauft hat. Ein derartiger Verkauf 
jedoch enthält eine gemäß §& 7 Abs. 2 beider VO. strafbare Verwendung und nicht, wie 
die Rev. meint, höchstens ein Vergehen gegen § 7 Abs. 1. Diese Meinung würde da, wo 
im Zeitpunkt des Verkaufs die Vorräle nicht mehr beschlagnahmt sind, dahin führen, daß 
ein nach den §§ 4 unerlaubter Verkauf vielfach straflos blicbe. (Auf Vorräte, die vor der 
Beschlagnahme frei geworden sind, ist § 7 Abs. 1 unanwendbar. Das folgt aus & 5 beider
	        
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