Haser aus der Ernte 1916. 88 10, 16. 437
VO., § 14 Abs. 4 der VO. v. 25. Januar 1915, sowie aus &§ 17, 20 derselben V O. und § 11,
14 VO. v. 13. Februar 1915). Der Verläufer solcher Vorräte, der als Saatgut erworbene
Ware zu anderen als Saatzwecken liefert, könnte nur wegen Anstiflung oder Beihilse zu
dem Vergehen gegen S# 7 Abs. 2 bestraft werden, und selbst diese Möglichkeit bestünde
lediglich dann, wenn die Käufer vorsätzlich dem Absatz 2 zuwidergehandelt hätten. Allenfalls
rämc noch mittelbare Täterschaft in Frage. Die Aussassung des LG. ist aber auch mit dem
Wortlaut des 3 7 Abs. 2 vereinbar. Indem der Angekl. den als Saalgut gekauften Weizen
und Hafer nich! als Saatgut weiterverkaufte, hat er der Ware cinen anderen Ver-
wendungszweck gegeben und sie damit, wie es in § 7 Abs. 2 helßt, zu anderen Zwecken
verwendet.
8 10.
Oppenheimer-Dorna. a. O. II 144. Als anerkannter Saathafer wird auch in Zu-
kunft, sofern sich die zu erwartende Saathasferregelung (§ 6a) insoweit der Saatgersten-
regelung anschließt, Saathafer aus den sog. anerkanuten Saatzuchtwirtschaften zu gellen
haben, dic in der Sondernummer des gemeinsamen Tarlf= und Verkehrsanzeigers für den
Güter- und Tierverkehr vom 10. September, 2. November 1916 S. 717, 875 (Nr. 103, 127)
und für das Herzogtum Oldenburg und Fürstentum Lübeck in dem Nachtrag lI dess. An-
zeigers von 1915 (Sondernummer S. 911/12) aufgeführt sind. Dieser Saathafer ist zu
belassen, gleichviel, ob er sich bei dem Unternehmer der Saatzuchtwirtschaft oder bei einem
berechtigten Erwerber (§ 6a) findet. Hierzu auch Scheerbarth, JIW. 16 1105.
2. Oppenheimer-Dorno. a. O. II 145. Daß der Besttzer sich in den Jahren 1914./15
mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt hat. Dies musi der RFSt. in der von ihr gewünschten
Weise nachgewiesen werden. Wo eine amtliche Landesfuttermittelstelle besteht, kann auch
sie mil der Nachprüfung belrant sein. Der Nachweis ist durch Vermiltlung dos zuständigen
Kom Verb. unter Vorlegung von geeignetem Beweismaterial (Anbauberträge, Saat-
zuchtbücher, Rechnungen) zu führen.
3. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 145. Das Saatgut darf nur zur Aussaat,
der Saathaser nur „bestimmungsgemäß“, d. h. lediglich nach den Bestimmungen des Reichs-
kanzlers und erst nach Aufhebung des zurzeit bestehenden Veräußerungsverbots abgegeben
werden (§5 6a). Eine andere Verwertung ist nur mil Genehmigung der zuständigen Behörde
zulässig, ohnc diese nach § 15 strafbar. Die Genehmigung wird beantragt werden können,
wenn auf die in Aussicht genommene Verwendung aus besonderen Gründen verzichtet
werden muß.
8 16.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 151. Der Preis für den im Wege des Aus-
gleichs abgegebenen Hafer ist weder vom Höchstpreise abhängig (§ 4b HHöchstprs V O.), noch
bestimmt er sich nach §J 20. Es handelt sich nicht um eine Lieferung im Sinne dieser Vorschrift.
Die Preisbestimmung ist daher in das pflichtgemäße Ermessen des Kom Verb. pestellt.
Sie wird wesentlich von den Beschaffungskosten beeinflußt werden, die für den Zuschuß-
verband höher sein dürften als für den Uberschußverband.
2. Oppenheimer-Dorna. a.O. 11 152. Da der Hafer mit dem Erwerbe des Eigen-
tums durch den Kom Verb. von der Beschlagnahme frei wird (8 7), so bleibt er dies auch
in der Hand dessen, der ihn bei der Zuteilung erhält. Dieser ist daher an sich zu jeder be-
liebigen Verfügung über den Hafer befugt.
Der Ausgleich ist indessen als eine besondere wohlfahrtspolizeiliche Aufgabe des
Kom Berb. anzusehen. Die Zuteilung kann daher unter der öfsentlich-rechtlichen Be-
dingung einer Verwendung der zugeteilten Menge zur Aussaat oder zur Verfüttcrung
ersolgen. Die Bedingung hat den Charakter einer polizeilichen Verfügung. Soweit nach
Landesrecht zu deren Durchsetzung Zwangsmittel vorgesehen sind, können sic auch hier zur
Anwendung gebracht werden. Daneben besteht dic Möglichkeit, die Art der Verwendung
durch Vertragsstrafen zu sichern.