438 4. Verwertung der Rohstoffe usu. XVIII. Hafer.
§ 17.
Bek. der Reichsfuttermittelstelle vom 17. November 1916 betr. Ankauf des Haserbedarss
der kontingentierten Betriebe (Reichsanzeiger Nr. 273) mit der Anderung vom 22. De-
zember 1916.
(Reichsanzeiger Ur. 30l.)
Auf Grund des § 17 Absatz 5 der Verordnung über Hafer vom 6. Juli 1916 (Rl. 811)
wird bestimmt:
1. Die Nährmittelfabriken erhalten von der Reichssuttermittelstelle nach & 19 der
Haferverordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 25. August 1916 (RGl.
968) Mitteilung, welche Hafermenge sie verarbeiten oder verarbeilen lassen dürfen (Kon-
tingent). Die Kontingente werden für die Zeil bis zum 30. September 1917 festgesetzt.
2. Die Reichsfuttermtktelstelle stellt in Höhe der den Nährmittelfabriken bewilligten
Kontingente Erlaubnisscheine zur freihändigen Beschaffung von Hafer aus. Nach Bedarf
läßt sie diese den Fabriken durch die Hafer-Einkaufsgesellschaft aushändigen.
3. Auf Grund dieser Erlaubnisscheinc erwerben die Nährmittelfabriken ihren Bedarf
an Hafer freihändig umittelbar oder durch Vermittlung des Handels.
4. Der Ankauf von Hafer darf nur in Kommunalvorebänden erfolgen, die einen über.
schuß an Hafer über ihren Eigenbedarf haben. Die Nährmittelfabriken oder der von ihnen
beauftragte Handel haben sich wegen eines jeden Kaufes vorher mit dem Kommissionär
des Kommunalverbandes, in welchem der Hafer angekauft werden soll, in Verbindung zu
setzen, damit den Kommunalverbänden die Ubersicht über den in ihrem Bezirke befindlichen
Haser gewahrt bleibt.
Bei der Aushändigung der Erlaubnisscheine werden die Nährmittelfabrifen auf
genaue Einhaltung dieser Bestimmung ausdrücklich hingewiesen.
5. Der Erlaubnisschein ist von der Nährmittelfabrik oder dem von ihr mit dem
Ankauf beauftragten Handel bei Abschluß des Kaufgeschäfts dem Verkäufer auszuhändigen.
Dieser hat das Geschäft binnen 3 Tagen nach Abschluß unter Angabe des Empfängers
des Hafers dem Kommunalverband anzuzeigen und ihm den Erlaubnisschein einzureichen.
Der Kommunalverband hat die Erlaubnisscheine monatlich der Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung, Berlin W, 9 als Beleg über erfolgte Haferlie ferung einzusenden.
6. [Fassg. 22. 12.]) Für Hafer, der auf Grund von Erlaubnisscheinen sreihändig auf-
gekauft wird, darf bis zu etwaiger anderweitiger Regelung ein dem geseszlichen Höchstpreis
bis zu 30 M. für die Tonne überschreitender Preis gezahll werden.
9 18.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 11 155. Die — abgesehen von dem Ausgleich inner-
halb der Kom Verb. — vorzunehmende Haferverteilung stellt sich in ihren Grundzügen
folgendermaßen dar:
A. Die Verteilung der Haferüberschüsse an den Zivilbedarf.
Der Zivollbedarf wird — anders als der Nolbedarf der Wehrmacht — nur aus den
Überschüssen über den Bedarfsanteil der Kom Verb. gedeckt.
I. Eine Zuteilung hieraus erfolgt «
a) an dle Zuschußverbände, d. h. an die Kom Verb., die in ihrem Bezirke uicht ·d die
zum Ausgleich (8 16) erforderlichen Hafervorräte an Futter- und Saatzwecken haben, um
ihnen dlesen Ausgleich zu ermöglichen.
Der Bedarf ist bei der Zentralstelle unmittelbar anzumelden. Zu freihändigem An-
kauf, der in einem anderen Kom Verb. erfolgen müßte, sind die Zuschußverbände ohne
Zustimmung der Zentralstelle nicht in der Lage (§ 6 Abs. 1).
b) an die Hafer verarbeitenden Nährmittelfabriken, denen ein Kontingent zusteht.
In Betracht kommen namentlich die Fabriken von Haferflocken, grütze, graupen und
mehlen.
Diese sollen jedoch in der Regel den Hafer freihändig gegen Bezugsschein (den Er-