440 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XVIII. Haser.
II. Die Beschaffung bou Hafer nach Erschöpfung der Überschüsse.
lbersteigt der dringende Bedars der mililärischen Stellen die verfügbaren Überschüsse,
so kann die RFt. darüber hinaus auf Grund des § 18 Abs. 2 alle der Enteignung nach
* 10 unterliegenden Vorräte von den Kom Verb. abfordern: danach darf aller Haser in
Überschuß- und Zuschußverbänden in Anspruch genommen werden, soweit er nicht den
Besixern nach § 10 Abs. 2 zu belassen ist.
III. Zur Sicherung rechtzeitiger Haferbeschaffung für die Wehrmacht ist den Kom Verb.
die Pflicht auferlegt, ihren Hafer auf Verlangen der RFSt. ausdreschen zu lassen. Dies
entspricht der im § 3 vorgesehenen Pflicht der Besitzer zum Ausdreschen, auf die die Kom-
Verb. zur Erfüllung ihrer Pflicht — sowelt die Vorräte nicht bereits in ihr Eigentum über-
gegangen sind — durch Anregung bei der zuständigen Behörde zurückgreifen können.
C. Streitigkeiten.
Uber Streitigkeiten aus der Lieferung von Hafer zwischen der Zentralstelle oder der
Stelle, an die auf ihre Anweisung der Hafer zu liefern ist (Zuschußverbände, militärische
Stellen), und dem liefernden Kom Verb. entscheidet nach § 20 Abs. 3 ein Schiedsgericht.
Die RFSt. kann die Kontingentsbetriebe, die Tierhalter (Gestüls= und Gruben-
verwaltungen) wegen der Futierzulagen, die Anstalten und Unternehmungen gemäß 3 17
Abs. 5 zum freihändigen Erwerb auf Erlaubnisscheine ermächtigen. Aber die Art dieses
Ankaufs, insbesondere die Ausstellung und Verwertung der Erlaubnisscheine, trifft die
RFSt. nähere Bestimmungen. Die Erlaubnisscheine, dic auf dic im eigentlichen Berg-
werksbetriebe arbeitenden Grubenpferde entfallen, werden sämtlich den Hafervertellungs-
stellen der Vergreviere zugeleitet. Der Erwerb, der auf Grund des Erlaubnisscheins er-
solgt, bedarf es nach § 6 Abs. 21 nicht der Zustimmung des Kom Verb. oder der Zentral-
stelle, wohl aber Anzeige gemän §2 Abs. 3, er unterliegt nach & 4% HHöchstpr V O. nicht dem
Höchstpreise; für den Ankauf durch die Nahrungsmittelindustrie sind dieser von der Hafer-
einkaufsgesellschaft nach Weisung der RFt. Preise vorgeschrieben. Die hierfür gegebenen
Preisgrenzen dürfen auch von den Gestütsverwaltungen und den Hafervertellungsstellen
keinesfalls überschritten werden, um nicht den Nährmillelsabriken die Haferbeschofsung
zu erschweren (Rundschr. der RFSt vom 23. September 1916 R. III 23290).
Hier zu: (a in den Text des § 19 eingearbeitet).
b) Bek. zur Durchführung der Verordnung über Hafer.
Vom 19. August 1916. (RGBl. 939.)
[r#rk. § 6 Abs. 2a, b Hafer 9., 8 1 Bek. 22. 5. 16.] Auf Grund werden die
Hafermengen, welche die Tierhalter in der Zeit vom 1. September bis 30. November 1910
aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, wie folgt bestimmt:
a) Halter von Einhufern. . . . 4 Zentner für jeden Einhufer:
b) Halter von Zuchtbullen 2½ „ an jeden Zuchtbullen, für den die
Genehmigung der zuständigen Be-
hörde zur Haferfütlerung erteilt
wird;
J#c) Unternehmer landwirtschaft-
licher Betriebe, die Arbeils-
ochsen halklen 2½ „ an jeden Arbeitsochsen.
Wenn die Einhufer, Zuchtbullen und Arbeitsochsen nicht während des ganzen Zein-
raums gehalten werden oder wenn für Zuchtbullen die Genehmigung zur Haferfülterung
nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigen sich diese Mengen für jeden fehlenden
Tag bei den Einhufern um je 4½ Pfund, dei den Zuchtbullen um je 2½ Pfund und bei
den Arbeitsochsen um je 2½ Pfund.
Die Festsetzung der zur Verfütterung freigegebenen Hafermengen für die Zeit nach
dem 30. November 1916 bleibt vorbehallen.