Höchstpreise für Hafer. 445
nach diesem Zeitpunkt gelieferl wird bis zur anderweilen Festsetzung zweihundertachtzig
Mark nicht übersteigen.
Die Landeszentralbehörden lönnen für Gemeinden mit besonders späler Ernte
mit Zustimmung des Kriegsernährungsamts festsetzen, daß der Preis von dreihundert
Mark für die Tonne für Lieferungen bis zum 15. Oltober 1916 einschließlich bezahlt wer-
den darf.
Der Preis von dreihunder! Mark für die Tonne darf bei Lieferungen an die Heeres-
verwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung
des rechtzeilig ausgedroschenen Hafers aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht
zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebes liegen, bis zu dem im Abs. 1 und 2
festgesetzten Endzeitpunkte (30. September, 15. Oktober 1916) nicht hal erfolgen können.
Der Antrag muß bis zum 15. November 1916 einschließlich bei der Empfangstelle gestellt
werden. AUber alle Streiligkeilen wegen Zahlung des Preises entscheidet die höhere Ver-
waltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwallungsbehörde gilt die auf Grund des
#§*24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rcf. 811) be-
stimmte Behörde.
§ 2. Die Höchstpreise gellen für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Überlassung
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzenlner berechnet
werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben,
so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchst-
betrage von zwei Mark und fünszig. Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind
voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft,. so darf der Preis für den Sack nicht mehr
als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr
als eine Marl sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gil!
der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke
eine Entschädlgung zu zahlen, die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rück-
kauf der Säcke darf der Unlerschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise
den Sat der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundel,
so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen
werden.
Die Höchstpreisc schließen die Ve förderungskosten ein, die der Verkäufer vertrag-
lich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Besörderung bis
zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt
wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
§ 3. Für die beim Weiterverkaufe des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der § 20 der
Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (R#l. 666).
§ 4. Die Vorschriften dleser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkäufen
a) von Saalhafer, wenn die vom Reichskanzler auf Grund des § 6a der Verord-
nung über Hafer vom 6. Juli 1916 (R#Bl. 666) zu erlassenden näheren Be-
stimmungen innegehalten werden. Als Saathafer im Sinne dieser Vorschrift
gilt Saathafer, der in anerlannten Saatgulwirtschaften oder in solchen Betrieben
gezogen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe
selbstgezogenen Saathafers befaßt haben;
b)) von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach § 16 der Verordnung über
Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rö#. 666) abgegeben wird, sowie
bei Weiterverkäufen dieses Hafers;
) von Hafer, der auf Grund eines von der Relchsfuttermittelstelle nach § 6 Abs. 21ü
der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 von 6. Juli 1916 (RGBl. 6660)
ausgestellten Erlaubnisscheins frethändig erworben wird.
§ 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: