Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

446 4. Verwertung der Nohstosse us. XVIII. Hafer. 
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; E 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die 
Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbictet. 
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung [1. 8.] in Kraft. 
3. Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste. 
Vom 4. Dezember 1916. (REl. 1327.) 
I&K. Volseen BO. 22. 5. 16.] Art. 1. Der durch & 1 Abs. 1 der Verordnung über 
Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Rl. 826) in der Fassung der Verordnung 
vom 18. Septembert 1916 (RGBI. 1048) festgesetzte Höchstpreis von zweihundertachtzig 
Mark für die Tonnc inländischen Hafers beim Verkaufe durch den Erzeuger gilt bis zum 
31. Januar 1917 einschließlich. 
Soweit nach diesem Zeilpunkl geliefert wird, darf der Preis zweihundertfünszig 
Mark für die Tonne nicht übersteigen. 
Der Preis von zweihundertachtzig Mark für die Tonne darf bei Lieserungen an die 
Heeresverwallung auf Antrag auch noch bezahllt werden, wenn die Ablieferung oder Ber- 
ladung des rechtzeitig ausgedroschenen Hafers aus Gründen, die der Lieferungspflichtige 
nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, bis zum 31. Januar 1917 
nicht hat erfolgen können. Der Antrag muß bis zum 28. Februar 1917 einschlicßlich bei den 
Empfangsstellen gestellt werden. Über alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwalltungsbehörde 
gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über Haser aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 
(Ro#l. 811) bestimmte Behörde. 
Arte.. -...... -............. ·.... 
Art. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 15. 12.] in Kraft. 
4. Derordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel. 
Vom 2. November 1916. (RGl. 1242.) 
IRK. VLolksern B. 22. 5. 16.] 8 1. Der Preis für Haferflocken, Hafergrütze und Hafer- 
mehl, lose in Säcken verladen, darf beim Verkaufe durch den Hersteller vierundsiebzig 
Mark dreißig Pfennig für hundert Kilogramm netto frei Empsangsstalion des Groß- 
abnehmers nichi übersteigen. 
Der Höchstpreis gilt ausschließlich Sack und für Barzahlung innerhalb 14 Tagen 
nach Empfang. Bei leihweiser oder käuflicher Überlassung der Säcke gelten die Vorschriften 
im §2 Abs. 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (N#l. 826) 
entsprechend. 
8 2. Beim Kleinverkaufe dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 
a) füt Haferflocken, Hafergrütze und Hafermehl lose.: 
44 Pfonnig für das Pfund; 
b) für Haserflocken und Hafergrütze in Padungen: 
56 Pfennig für die 1 Pfund-Packung; 
Jc) für Hafermehl in Packungen: 
32 Psennig für die ½ Pfund-Packung. 
Als Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen bis zu fünf Kilo- 
gramm einschließlich. 
§ 3. Die Landeszentralbehörden lkönnen bei Haferflocken, Hasfergrütze und Hafer- 
mehl, lose oder in Padungen, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im 
Kleinhandel befinden, für Werläufe, die bis 25. November 1916 stattfinden, Ausnahmen 
von den Vorschriften im § 2 zulassen. Sie können diese Besugnis auf andere Behörden 
übertragen (Preußen, Vfg## v. 7. 11. 16, HMBl. 383. übertragung auf die Vorstände 
der Stadt- und Landkreise!.
	        
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