Verfülterung von Hafer an Einhufer und Zuchibullen. 447
8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldsttafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strasen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise
überschritlen werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbielet.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
§ 6. Dies: Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 13 1I1. in Kraft.
§. Bek. über die Verfütterung von Hafer an Einhufer und Zucht-
bullen. Vom 23. Hezember 1916. (RE#l. 1432.)
[rüK#. 5 6 Abs. 2 a Hafer O., § 1 Bek. 22. 5. 16.] I. Die Hafermenge, welche die
Halter von Einhufern in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1917 einschließlich aus ihren
Vorräten verfüttern dürfen, wird auf 6 3 Zentner für den Einhufer festgesetzt.
Wenn der Einhufer nicht während des ganzen Zeitraums gehalten wird, ermäßigt
sich diese Menge für jeden fehlenden Tag um je 4½ Pfund.
Die Festsetzung der Hafermenge, die in der Zeit nach dem 31. Mai 1917 an Einhufer
versüttert werden darf, bleibt vorbehallen.
II. Halter von Zuchtbullen dürsen bis auf weiteres an jeden Zuchtbuslen, für den
die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Hafersütterung erteilt ist, 1 Pfund für den
Tag verfüttern.
XIX. JZ3uckerhaltige Futtermittel.
Inhaltsübersicht.
. Bek. über Derarbeitung von Nachprodukten der Suckerfabrikation v. 9. Schruar 1015 (BRGGWBl.
62) mit der Anderung o. 25. Juli 1916 (RGBl. 881000 11
*2. Bek, über den Unbau von Suckerrüben v. 4. März 1915 (Renl. 11090 447
*3 Derordnung über zuckerhaltige Suttermittel v. 5. Oftober 1916 (RGBl. 111)1) ... 447
Hierzu: Hreuß. Ausführungsbestimmungen v. 3. Bovember 1916 (öm Sl. 39980) 4833
. Bek. über die Hreise für zuckerhaltige Juttermittel v. 5. Oltober 1910 (RGBl. uu10) 6556
1. Bek. über Verarbeitung von Nachprodukten der Zuckerfabrikation
und von Melasse. Vom 8. Februar 1915. (RE#l. 67.)
Wortlaul in Bd. 1, 716.
Durch Bek. v. 25. Juli 1916, l. Kr. selt 26. Juli 1916 (RE#Bl. 831) hat 8 1 sfolgenden
Abs. 3 erhalten: „Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.“
2. Bek. über den Anbau von Zuckerrüben. Vom 4. März 1915.
(#ßl. 126.)
Wortlaut in Bd. 1, 729.
3. Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.
(Rönl. 1114.)
B#K.] 8§ 1. Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend aufgeführte
Gegenstände (zuckerhaltige Futtermiltel):
Melasse,
Melassefutter,
Schnitzel, naß oder getrocknet (Rübenschnitel, Melasseschnitzel, Zuckerschnitzel).