Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

448 4. Verwertung der Rohstofse usw. XIX. Zuckerhaltige Futtermittel. 
Etwa bestehende, noch unerfüllte Lieserungsverträge begründen keine Ausnahme 
von den Vorschriften dieser Verordnung. 
8 2. Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Dies gilt nicht in folgenden Fällen: 
1. Die Landesfuttermilielstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kommunal- 
verbände und die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (5 11) dürfen 
zuckerhaltige Futtermittel, die sie von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des 
Absatzes erhalten haben, absetzen, soweit der Absatz unter Einhaltung der nach 
#4 11, 12 getroffenen Anordnungen erfolgt. 
2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens 
75 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnigzzel in 
Form von nassen Schnigzeeln oder die entsprechende Menge in Form von Trocken- 
schnitzeln oder Melasseschnitzeln, 
40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Steffen- 
sche Brühschnitzel) an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern Ein Teil 
Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel ist mindestens 10 Teilen nasser Schnitzel 
gleichzusetzen. 
Zuckerfabriken dürfen ihren Schnitzeln Melasse eigner Erzeugung antrocknen, doch 
darf im ganzen nicht mehr Melasse angetrocknet werden, als elinem halben vom Hundert 
des Gesamtgewichts der auf Zucker zu verarbeitenden Rüben entspiicht 
§ 3. Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs zuckerhaltige Futtermittel in 
Gewahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten 
und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, der Bezugsvereinigung anzuzeigen Die 
Anzeigen sind jewells bis zum 5. Tage des Kalendervlerteljahts zu erstatlen. Die Anzeige- 
pflicht gilt nicht für die gemäß 3 2 Abs. 2 Nr. 1abgegebenen Mengen und nicht für Landwirte 
hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ihnen gelieferten Schnigzel. 
Zuckersabriken haben bis zum b. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzuzeigen, welche 
Mengen Melasse und Schnitzel sie in dem laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich 
herstellen werden. Hierbet ist anzugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund des § 2 Abs. 2 
Nr. 2 an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern. 
Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die Gegen- 
stände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach Maßgabe der vorhandenen Ein- 
richlungen aufbewahren können. 
§5 4. Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben diese der Bezugs- 
vereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Sie 
haben die Vorräte bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handels- 
üblicher Welse zu versichern. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen hierüber 
erlassen. 
Rübenverarbeitende Zuckerfabriken haben die Schnitzel, deren käufliche Uberlassung 
die Bezugsvereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu besitzen, zu trocknen. 
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten nichl für 
1. die im § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mengen; 
2. Schnigel, die von Zuckerfabriken auf Giund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die rüben- 
bauenden Landwirte zurückgeliesert und von diesen im eigenen Betriebe ver- 
fütlert werden. 
§ 5. Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 14 Tagen 
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie 
übernehmen will. Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht über- 
nehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugs- 
vereinigung eine Erklärung binnen der Frist nlcht abgibt. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absoatz durch die Bezugsvereinigung vorbehalten sind, 
müssen von khr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung an-
	        
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