450 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIX. Hafer.
an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liesern. Die Lieferung erfolgt
nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle.
§J8 12. Die im & 11 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe
bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und ihre Einhaltung zu überwachen.
Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die zuckerhaltigen Futtermittel nur zur Bieh-
verfütterung innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen.
§ 13. Wer Melassebassins oder Melassekesselwagen besitzt, hat dies der Bezugs-
vereinigung unter Mitteilung des Fassungsvermögens und der Anzahl bis zum 5. Tage
jedes Kalendervierteljahrs anzuzelgen.
Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben die Besitzer von Melassebassins Melasse
auf Lager zu nehmen, zu versichern und pfleglich zu behandeln, Besitzer von Melassekessel-
wagen und Melassefässern diese der Bezugsvereinigung mielweise zu überlassen. Der
Reichskanzler setzt die zu zahlende Vergütung fest. s
. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen; er kann die in Abs. 1 und 2
bezeichneten Verpflichtungen auf die Besitzer anderer zur Lagerung von Melasse geeigneter
Einrichtungen ausdehnen.
§ 14. Melasse darf, abgesehen von dem Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2, nur mit Zustim-
mung der Bezugsvereinigung verarbeitet werden.
Zuckerfabriken und Melassemischanstalten haben auf Berlangen der Bezugsver-
einigung aus elgener oder ihnen zugewiesener Melasse Melassemischfutter herzustellen,
soweit sie nach ihren Betriebsverhältnissen hierzu in der Lage sind. Soweit nicht § 6 Platz
greift, kann die Reichsfuttermittelstelle die Vergülung festsetzen.
3 15. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen,
die Marineverwaltung und die Zenlral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
Sie beziehen sich nicht auf zuckerhaltige Futtermittel, die nach dem 28. Januar 1916
aus dem Ausland eingeführt sind.
§ 16. Streitigkeiten über die sich aus den K 4, 5, 13, 14 ergebenden Verpflichtungen
der Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln, der Zuckersabriken, der Besitzer von
Melassebassins, Melasselesselwagen, Melassefässern und anderen zur Lagerung von Melasse
geeigneten Einrichtungen sowie der Melassemischanstalten entscheidet die höhere Ver-
waltungsbehörde endgültig.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 14 Abs. 2 können die Fabriken und Melasse-
mischanstalten durch Ordnungsstrafen bis zu zehntausend Mark von der höheren Ber-
waltungsbehörde angehalten werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwallungs-
behörde ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig, die endgültig entscheidet.
Durch Einlegung der Beschwerde wird die Vollstreckung der festgesetzten Strase nicht auf-
gehalten. Die Ordnungsstrafe kann wiederholt festgesetzt werden, falls der Verpflichtete
innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist seiner Verpflichtung
nicht nachkommt.
Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem der Verpflichtete
seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
§5 17. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige
Behörde und als Kommunalverbaud im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 18. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise als durch die
Bezugsvereinigung absetzt;
2. wer die ihm nach §§ 3, 13 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetztten Frist erstattet
oder wer wissentlich unvollständige oder unrichlige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und Ver-
sicherung (5 4 Abs. 1) zum Trocknen der Schnigtzel (3 4 Abs. 2), zur Lagerung und