Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

VO. über zuckerhaltige Futtermittel. § 2 451 
pfleglichen Behandlung von Melasse oder zur Überlassung der Melassekesselwagen 
und Melassefässer (5 13) zuwiderhandelt; 
4. wer den ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; 
5. wer ohne Zustimmung der Bezugsvereinigung Melasse verarbeitet (3 14); 
6. wer den auf Grund des § 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider- 
handelt. 
In den Fällen der Nrn. 1, 2 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
§ 19. Lleferungsverpflichtungen, welche infolge eines auf Grund der Belannt- 
machung über zuckerhaltige Futtermittel vom 26. September 1915 (RK#l. 614) ausge- 
sprochenen Überlassungsverlangens seilens der Bezugsvereinigung entstanden sind, werden 
durch diese Verordnung nicht berührt; insbesondere bleiben für den Übernahmepreis die 
bisherigen Vorschriften maßgebend. Soweit zuckerhaltige Futtermittel vor dem 6. Oktober 
1916 von den im & 11 genannten Stellen bestellt worden sind, richtet sich der Verbraucher- 
preis nach den bisherigen Bestimmungen. Im übrigen trilt mit dem Inlrasttreten dieser 
Verordnung die Verordnung über zuderhaltige Futtermiltel vom 25. September 1915 
(Röoßl. 614) außer Kraft. Die Bekanntmachung, betressend die Preise für zuckerhaltige 
Futtermitlel, vom 25. September 1915 (RGl. 620) wird aufgehoben. 
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften der Verordnung vom 25. September 1915 
verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. 
§ 20. Der Reichskanzler lann von den Vorschriften dieser Berordnung Ausnahmen 
gestatten. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die im # 1 
genannien Gegenstände auszudehnen. 
& 21. Diese Verordnung trilt mit dem Tage der Verkündung 16. 10.) in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreiens. 
Literatur. 
Oppenheimer-Dorn, Die Bundesrats V. über Brotgetreide, Mehl usw. B-d. 2. 
ie 
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 227. Die Beschränkung der Rücklieferung gilt 
für alle Verträge, mögen sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser V.O. geschlossen seln. 
Hat eine Fabrik nach dem Vertrag alle Schnigzel zurückzuliefern, so tritt hinsschtlich eines 
Biertels Unmöglichkeit der Leistung ein, es sei denn, daß die Lieferung durch Verzicht der 
BzV. auf die Uberlassung (53 5 Abs. 1) wieder möglich wird. Soweit es sich bei der Rück- 
lieferung um die Lieferung nicht vertretbarer Sachen handelt, hat die Fabrik den Wert 
der nicht gelieferten Schnitzel zu vergüten (vgl. Planck, BSGB.“ 2 zu §l 323). Dagegen 
darf der Landwirt nicht entsprechend weniger Rüben liefern. Der Wert der Schnitzel wird 
nach dem Preise zu bemessen sein, den die Fabrik bei Abnahme durch die Be V. erhält. In 
welchem Zustande die Schnitzel zu liefern sind, ob naß, getrocknet, als Steffenschnitzel oder 
Melasselrockenschnitzel, bestimmt sich nach den getroffenen Vereinbarungen. 
8 4. 
Oppenheimer-Dorn a. a. H. 1I 231. Die Trocknungspflicht ist davon abhängig, 
daß die Fabrik bereits Trocknungsanlagen besitzt; sie braucht daher nicht neue Anlagen ein- 
zurichten oder vorhandene zu erweitern. Soweit sie vorhanden sind, müssen sie mil ihrer 
vollen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflicht herangezogen werden. Die Fabrik 
darf daher Schnitzel, die sie auf Giund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Landwirten vertragsmäßig 
zurückzuliefern hat, erst trocknen, wenn der öffentlich-rechtlichen Trockuungspflicht des Abs. 2 
genügt ist. Eine Vergütung wird für das Trocknen nicht gewährt sie liegt in dem erheblich 
höheren Preis, der für Trockenschnitzel gezahlt wird. 
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