Preuß. Ausführungsbestimmungen über zuckerhaltige Futtermittel. 453
zweckmäßig vorausgehen wird, ist an den Betriebsinhaber, bei Gesellschaften an den Vor-
stand oder die sonst Vertragsberechtigten zu richten. Mit der ersten Straffestsetzung wird
die Bestimmung einer Frist, innerhalb deren die Verpflichtung zu erfüllen ist, und die
Androhung einer weiteren Strafe für den Fall ihres fruchtlosen Ablaufs zu verbinden sein.
Die Zulässigkeit einer zweiten und weiteren Strafe ist von vorhergehender Fristsetzung
abhängig. Es lann nur Geldstrafe verhängt werden; eine Umwandlung in Haft kommt
nicht in Frage.
Hierzu:
Preußische Ausführungsbestimmungen vom 3. November 1916.
(SWBl. 381.)
I. Behörden.
Höhere Berwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Regerungspräsident
für Berlin der Oberpräsident.
Aufsichtsbehörde im Sinne des §& 16 Abs. 2 ist der Minister des Innern.
Zuständige Behörde im Sinne der s und 7 ist der Landrat (Oberamtmann) — in
Stadtkreisen der Gemeindevorstand — des Beziries, aus dem die Lieferung zu erfolgen hat.
II. Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der
Königlich Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernennt den Vor-
sitzenden, die Mitglieder und deren Stellvertreter.
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von vier Mitgliedern außer dem
Vorsitzenden.
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte ist von den Sitzungen des Schieds
gerichts zu benachrichtigen. Sie ist befugt, Vertreter ohne Stimmrecht zu denselben zu
entsenden.
Bei Entscheidungen des Schiedsgerichts über die Angemessenheit des Preises (§ 6
Abs. 2) ist ausschließlich der Gehalt und die Beschaffenheit der Ware zur Zeil des Gefahr--
überganges maßgebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer
Betrachl.
Die gesetzlich bestimmten Grenzpreise gelten — auch soweit sie nicht ausdrücklich
durch eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bedingl sind — als angemessen für gesunde
Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff (in Wahl der Bezugs-
vereinigung) Berladestelle des Eigentümers. Entspricht die Ware dieser Voraussetzung
nicht, so hat ein entsprechender Preisabschlag einzutreten. «
Die Preise stellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht überschritten
werden darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, bedarf es, falls er gleichwohl die
Festsetzung des Preises beantragt, vor der Entscheldung einer materiellen Nachprüfung nicht.
III. Kommunalverbände.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt- und Landkreise oder
die größeren Verbände, zu denen eine Anzahl von Kommunalverbänden sich zum Zwecke
der Futtermittelversorgung zusammenschließen. Bei der Bildung solcher Verbände hat
das Landesamt für Futtermittel mitzuwirken. Der Reichssuttermittelstelle und der Bezugs-
vereinigung ist unverzüglich Mitteilung zu machen.
Hierzu:
Anordnungen zu der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom
5. Oktober 1916. (Rl. 1114.) Vom 21. Oktober 1916. (831. 379.)
I###. 3 1 BO. 22. ö. 16, § 4 Abs. 1, 8 5 Abs. 2, 5 6 Abs. 13 6D. ö. 10. 16.]
§ 1. Die nach §56 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 5. Oktober 1916 (Re#l. 1120)
festgesetzten Höchstgrenzen für dic von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte,