Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

454 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XIX. Hafer. 
G. m. b. H., in Berlin zu zahlenden Ubernahmepreise gelten für gesunde Ware von min- 
destens mittlerer Art und Güte, frei Eisenbahnwagen der Verladestation oder Schiff (nach 
Wahl der Bezugsvereinigung) an der Verladestelle des Elgentümers. 
Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren müssen 30 vom Hundert Zucker 
enthalten. Bei einem Mindergehalt ermäßigt sich der Ubernahmepreis um ein Dreißigstel 
des Kaufpreises für jedes fehlende Hundertleil Zucker. 
Getrocknete Schnitzel dürfen höchstens 11 vom Hundert Wasser enthalten. Jedes 
Hundertteil Wassergehalt mehr berechtigt die Bezugsvereinigung zur Minderung des über- 
nahmepreises um ein Neunundachtzigstel oder zur Forderung kostenloser Nachtrocknung. 
Der Wassergehalt ist vom Lieferungspflichtigen bei der Lieferung durch Feststellung eines 
vereidigten Chemikers nachzuweisen (Abs. 4 zu § 1). Mehr als 50 vom Hundert Zuckergehalt 
darf in Rohmelasse nicht bezahlt werden. Im übrigen gelten für die Lieserung von Melasse 
an die Bezugsvereinigung die nachfolgenden Bestimmungen. 
5*J 2. Der Lleferungspflichitge hat die Ware nach Wahl der Bezugsverelnigung 
einschließlich Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu versenden. Als Säcke 
im Stune dieser Bekanntmachung und der Bekanntmachung über die Preise für zucker- 
haltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (R#Bl. 1120) gelten nur Jutesäcke. 
Die Bezugsvereinigung hat beim Abruf zu erklären, welche Art der Berwendung 
sie verlangt. 
Soweit Lieferung in Leihsäcken erfolgt, hat der Lieferungspflichtige gegen den 
Empfänger, an den verladen wird, Anspruch auf eine Leihgebühr von 
20 Pf. bei je 50 kg Melassefutter, 
25 Pf. bei je 50 kg Schnitzel- 
für die ersten 14 Tage, 
3¾4 Pf. bei je 50 ke Melassefutler, 
1 Pf. bei je 50 kg Schnitzel 
für jeden folgenden Tag. 
6 Die Leihgebühr ist zu berechnen vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verlade. 
station bis zum Tage des Wiedereinganges. 
Sind die Säcke nicht binnen 4 Wochen zurückgeliefert, so sind die Verlader auch be- 
rechtigt, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr die Säcke zu einem Preise von 
1,40 M. bei je 50 kg Melassefutter und 
3,00 M. bei je 50 kg Schnizel 
in Rechnung zu stellen. 
Ansprüche aus der Stellung von Leihsäcken entstehen nicht gegen die Bezugsver- 
cinigung, soweit die Warc nicht an sie verladen wird. 
Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 gelten auch zwischen der Bezugsvereinigung 
und den Stellen, an die sie die Futtermittel absetzt. 
§* 3. Vorbehaltlich der Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Oktober 
1916 hat der Eigentümer im Zeitpunkt des Gefahrüberganges die Mengen, die er der Bezugs- 
vereinigung zu liefern hat, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er hat den Zustand, 
in dem sie sich befinden, durch einen von der Landwirtschaftskammer oder einem gleich- 
wertigen Institut seines Bezirkes ernannten Sachverständigen festzustellen. 
Besinden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer 
eine Bescheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung 
beizubringen. Kann der Sachverständige dieses Gutachten nicht abgeben, so ist unter seiner 
Aufsicht in handelsüblicher Weise Probe zu nehmen. Die verstegelten Proben sind der 
landwirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirkes zur Feststellung der Beschaffenheit zu 
übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an die 
Bezugsvereinigung zu veranlassen. 
Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last. 
§J/ 4. Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.