Anordnungen zu der VO. über zuckerhaltige Futtermitiel. 455
(55 Abs. 2 und § 13 der Verordnung vom 5. Oktober 1916) beträgt für je 50 kg und jeden
angefangenen Monat
bei getrockneten Schnitzeln, einschließlich der Zuckerschnitzel und Melasse-
schnikeee. . . .. 6 Pf.,
bei Melassee 2 Pj.
Die Vergülung für Melassekesselwagen darf 3 M., für Melassefässer 5 Pf. und für
Melasseeisenfässer 20 Pf. für den Tag nicht übersteigen.
Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgeliefert sind, darf der Verlader
auch Bezahlung mit 7 M. für das Holzfaß und mit 40 M. für das Eisenfaß verlangen.
Die Leihgebühr fällt in diesem Falle fort.
Bestimmungen über die Lieferung von Melasse.
I. Berlangt die Bezugsvereinigung die Verladung von Melasse, so hat — mangels
anderweitiger Versländigung zwischen Versender und Empfänger — der Verpflichtete
bei der Verladung durch einen vereidigten Probenehmer Probe zu nehmen nach folgendem
Versahren:
Es ist nach erfolgter Füllung aus jedem Kesselwagen Probe zu nehmen. Gehen
innerhalb 3 Tagen an denselben Empfänger mehrere Kesselwagen ab, so können die Proben
aus ihnen, höchstens aber aus je dreien, zu einer Durchschnittsprobe vermischt werden.
Der Probenehmer hat die Probe in 4 Gläser zu füllen, diese zu bezeichnen und zu
versiegeln. Je eines der Gläser hat er dem Versender und dem Empfänger zu übermitteln.
Das dritte und vierte hat er selbst aufzubewahren.
Bei Verladung in Fässern finden diese Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
II. Analysen sind zu sertigen durch eine dem Verbande der landwirtschaftlichen
Bersuchsstationen im Deutschen Reiche angehörende Anstalt oder durch einen vereidigten
Handelschemiker, Schiedsanalysen durch das Institut für Zuckerindustrie in Berlin, Am-
rumer Straße.
III. Der Versender hat binnen einer Woche nach Verladung die Anfertigung einer
Analhyse von seiner Probe zu beantragen und den Befund dem Empfänger zu übermitteln.
Erkennt der Empfänger das Untersuchungsergebnis nicht an, oder ist ihm der Befund nicht
binnen 2 Wochen nach Verladung zugegangen, so steht ihm das Recht zu, binnen einer Woche
die Anfertigung einer Analyse auch von seiner Probe zu beantragen. Wenn die Befunde
der beiden Analysen «
a) um 0,5% oder mehr Zuckergehalt oder
um 0,25 % oder mehr Invert oder
um 0,5% Be oder mehr Dichtigkeit,
b) oder betreffs der Inverteigenschaft überhaupt oder der Alkalität voneinander
abweichen,
kann binnen einer Woche, nachdem jeder seine Analyse dem anderen Teil übermittelt hat,
die Anfertigung einer Schiedsanalyse aus der dritten oder vierten Probe beantragt werden.
Analysen, die nicht innerhalb dieser Fristen beantragt sind, kommen nicht in Betracht.
IV. Wird eine Schiedsanalyse gefertigt, so gilt im Falle IIIa das Mittel zwischen
den beiden am besten übereinstimmenden Befunden, salls das Ergebnis der Schiedsanalyse
genau in der Mitte liegt, sowie im Falle IIIb der Befund der Schiedsanalyse.
Wird eine Schiedsanalgyse nicht gefertigt, so gilt das Mittel zwischen den beiden Be-
funden, im Falle b der Befund der Analyse des Versenders.
Ist nur eine Analyse gefertigt, so ist ihr Befund maßgebend.
V. Die Kosten der Probenahme sowie der Schiedsanalysen werden geteilt. Die
Kosten sonstiger Analysen trägt, wer sie beantragt.
VI. Die obigen Bestimmungen ersetzen zugleich die Vorschriften des & 377 des
Handelsgesetzbuchs.
VII. Nicht zu beanstanden ist eine Ware wegen eines Invertzuckergehalts von nicht
über 0,25 vom Hundert, eines Zuckergehalts von nicht unter 46 vom Hundert und einer
Dichtigkeit von nicht unter 40,3 Bé.