VO. über Futtermittel. 457
"%.. Vek. über Weintrester und Traubenkerne v. 5. August 191°5 (Rör3l. 582)2)2)00 185
HPlerzu:
a) Uusführungsbestimmungen des Bundesrots v. 21. September 1916 (RôÖBfl. 1020) 6f
b) Hreuß. Ausführungsanweisung v. 5. September 1916 (S5m Sl. 3z120 488
»2. Bef. über die Derwertung von Speiseresften und Hüchenabsällen v. 26. Juni 1916 (RE#l. 593) 449
1. Verordnung über Futtermittel. Vom S. Oktober 1916.
(RGBl. 1108.)
[BR.j 8 1. Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Futtermittel tierischen
oder pflanzlichen Ursprunges. Dies gilt nicht:
1.
2.
für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen durch andere Verordnungen
geregelt ist;
für Grünfutter, Futterrüben aller Art, Pferdemöhren, Heu, Häcksel und Stroh,
mit Ausnahme von Futtermehlen und anderen Erzeugnissen, die aus dlesen Stoffen
gewonnen werden.
Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gleich:
1. als Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmull, aus Moostorf hergeslellie Torssoden und zu
Futterzwecken fertig hergerichteter kohlensaurer Kall;
2. alle Mischsuttermittel, in denen dieser Verordnung unterliegende Futtermittel
oder Hilfsstoffe enthalten sind.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Hilfsstoffe
ausdehnen. «
§ 2. Futtermittel dürsen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land-
wirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Dles gilt nicht:
1.
2.
für Futtermittel, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der Hand des-
selben Eigentümers einen Doppelzentner von jeder Art nicht übersteigen;
für Futtermittel, welche die Landesfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten
Stellen, die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler bestimmten be-
sonderen Stellen (5 12) von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des Absatzes
erhalten haben, soweit der Absatz unter Einhaltung der nach §# 12, 14 erlassenen
Anordnungen erfolgt.
für anerkanntes Saatgut von Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken, Lupinen, Pe-
luschken und Gemenge von Hülsenfrüchten sowie für Saatgut dieser Futtermittel,
das durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur
Saat geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saat-
zwecken freigegeben worden ist.
Das von dieser Stelle freigegebene Saatgut darf nur durch die von der Landes-
zentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler
bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich
zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einver-
nehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle vorschreiben. Sie ist an
die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler
kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Fultermittel
der im Abs. 1 genannten Art, die als Saatgut in Anspruch genommen, aber zu
Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit
bei der vom Relchslanzler bestimmten Stelle anzumelden und von dieser nach
5 6ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder
Art. Die Vorschriften in diesem Absatz gelten nicht für anerkanntes Saatgut.
Die Landeszentralbehörden erlassen dle näheren Bestimmungen über die
Anerfennung.
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Ausnahme
von dieser Vorschrift nicht.