458 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XX. Andere Futtermittel.
5# 3. Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs Futtermittel in Gewahrsam hat,
hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern
unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Wer Futtermittel im
Vetriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen er in dem laufenden
Vierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die Anzeigen sind jeweils bis zum fünften
Tage jedes Kalendervierteljahrs zu erstatten.
Die Anzelgepflicht gilt nicht für die Fälle des & 2 Abs. 2 sowie für Mengen, deren der
Anzeigepflichtige zur Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch in seinem landwirtschaftlichen
Betirieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Nebenbetriebe bedarf. «
Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige der vor-
handenen Rohmatertalien verlangen.
§ 4. Die Eigentümer von Futtermitteln haben sie der Bezugsvereinigung auf
Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen der
Bezugsvereinigung haben sic ihr Proben gegen Erstattung der Übersendungskosten ein-
zusenden.
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, die zum
Verbrauch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen
Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben gilt Abs. 1 nicht für
die Mengen, welche zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere
erforderlich sind; die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstelle.
§ 5. Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Bierhefe sowie von nasser Schlempe
und nassen Trebern haben die Futtiermittel auf Verlangen der Bezugsvereinigung zu
trocknen, soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugsverelnigung die Abnahme zusichert.
§s 6. Die Bezugsvereintgung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie
übernehmen will.
Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will,
erlischt die Absotzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung
eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Absatz von Futtermitteln im freien
Verkehre dürfen die vom Reichskanzler nach § 7 bestimmten Preisgrenzen nicht überschritten
werden. Die Preise sind Höchstprelse im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rl. 516) in Verbindung mit
den Belanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Rl. 25) und vom 23. März 1916 (Rl.
183).
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsbereinigung vorbehalten sind,
müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der Bezugsvereinigung an-
zuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Ubernahme
nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist
ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeit-
punkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der
zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die
Mengen bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher
Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Verglitung, die vom Reichskanzler festgesetzt wird.
Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Relchskanzlers Feststellungen darüber
zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges
befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm
nicht möglich ist. «
§ 7. Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen
Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom Reichs-
kanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung angebotenen Prelse nicht