VO. über Futtermittel. 459
einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs den Preis end-
gültig sest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzen gebunden.
Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Fest-
setzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (5 6 Abf. 3)
angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Übernahmepreises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig ist das
Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
§ 8. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezusvber-
einigung oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die An-
ordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Eigentümer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung
erfolgen soll.
§ 9. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Rest-
beträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts
der Bezugsvereinigung zugeht.
§ 10. Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, frei jeder
deulschen Eisenbahnstation zu den Einheitspreisen zu liefern, die der Reichslanzler festsetzt.
Die Bezugsverelnigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag von 3 vom
Hundert erheben. «
Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch die Landes-
zentralbehörden sestgesetzt.
# 11. Die Bezugsverelnigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver-
mittlungsvergütung zurückbehalten.
Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland
nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Über den eiwa verbleibenden Rest
verfügt der Reichskanzler.
* 12. Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Landesfuttermittelstellen,
an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände oder an die vom Reichs-
kanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. Die Lieferung erfolgt nach den Wei-
sungen der Relchsfuttermittelstelle.
§ 13. Der Reichskanzler kann allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, inwieweit
die der Verordnung unterliegenden Gegenstände zur menschlichen Ernährung zu ver-
wenden sind.
§* 14. Die im 7 12 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiterverkäufe
bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und ihre Einhaltung zu überwachen.
Sie haben insbesondere vorzuschreiben, daß die Futtermittel nur zur Viehfftterung inner-
halb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen.
§ 15. Mischfutter darf, außer zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft, nur mil
Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermittelstellen her-
gestellt werden.
§ 16. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen,
die Marineverwaltung und die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H.
oder in seinem Auftrag hergestellten Ersatzfuttermittel. Diesc sind jedoch durch die Bezugs-
vereinigung oder die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den Vorschriften dieser
Verordnung zu verteilen.
Die Vorschriften dieser Verordnung bezlehen sich nicht auf Futtermittel, die der Ver-
ordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hllfsstoffen und Kunstdünger, vom
28. Januar 1916 (RBl. 67) unterstehen und nach dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland
eingeführt sind.