460 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XX. Andere Futtermittel.
§ 17. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als Kommunal=
verband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 18. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer dem § 2 zuwider Futtermittel in anderer Weise als durch die Bezugsver-
einigung absetzt oder den Vorschristen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 über den Verkehr mit
Saatgut zuwiderhandelt;
wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist ersialict
oder wer wissentlich unvollsländige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer der ihm nach § b obliegenden Verpflichtung zum Trocknen nicht nachkommt;
wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und zur Ver-
sicherung (§ 6 Abs. 3) zuwiderhandelt;
5. wer den ihm auf Grund des §& 14 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
6. wer den nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 17 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt:
7. wer dem § 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt.
In den Fällen der Nrn. 1, 2, 3, 7 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
8§ 19. Soweit in dleser Verordnung die Bezugsvereinigung genannt ist, treten bei
Ausputz= und Schwimmgerste an die Stelle der Bezugsvereinigung die von der Reichs-
futtermittelstelle bestimmten Stellen.
Die Vorschriften der & 10, 11 finden auf Ausputz= und Schwimmgerste keine An-
wendung.
Gerste, die im Gemenge mit Hülsenfrüchten gewesen und nach der Aberntung des
Gemenges aus diesem ausgesondert ist, unterliegt den Vorschriften der Bekanntmachung
über Gerste aus der Ernie 1916 vom 6. Juli 1916 (Re#l. 900).
§ 20. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
5* 21. Die Belanntmachung über den Verkehr mit Kraftfutlermitteln vom 28. Juni
1915 (R#l. 399) nebst den Bekanntmachungen vom 5. August, 19. August, 13. September,
8. November, 19. Dezember 1915 (RBl. 489, 503, 584, 747, 831) und vom 16. Märze,
24. März, 1. Mai 1916 (Rol. 168, 193, 349) sowie die Bestimmung in Nr. I der Bekannt-
machung vom 6. Juni 1916 (Rl. 443) treten außer Kraft.
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese Berordnung
außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser
Verordnung. «
§22.DervonderBezugsveteinigungnach§7Abs.lzuzahlendeÜbernahmepreig
dakfdleindenBekanntmachungenvom19.August1915tRGBl.504),6.Januat,26.Mätz,
6.Juniund5.Auguft1916(RGBl.2,197,443,923)festgefetztenGrenzenbiözuandets
weiter Festsetzung durch den Reichskanzler nicht überschreiten. Die Preise gelten als Höchst-
preise im Sinne des § 6 Abfs. 2.
§s 23. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (6. 10.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
.
Hierzu:
1. Preuß. Ausführungebestimmungen vom 3. November 1916.
(SWBl. 381.)
J. Saatstelle.
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 erwähnte, von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende
Saaistelle ist die Landwirtschaftskammer des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgt, und