Preuß. Ausführungsbestimmungen zur BO. über Futtermittel. 461
die Saatstelle der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Berlin. (Die Zuständigkeit
der Saatstellen ist durch die Bekanntmachung vom 23. Juli 1916 geregelt.)
II. Anerkanntes Saatgut.
Anerkanntes Saatgut im Sinne des §5 2 Abs. 2 Nr. 3 ist Saatgut, das von einer
preußischen Landwirtschaftskammer oder von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in
Verlin als Saatgut anerkannt ist. (Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirt-
schaften, die in der Sondernummer des gemeinsamen Tarif-Verkehrsanzeigers für den
Güter= und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatselsenbahnverwaltung,
der Mllitäreisenbahn, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und
der Norddeutschen Pcivateisenbahnen vom 16. September 1916 nebst Nachträgen, Er-
gänzungen und Berichtigungen aufgeführt sind.)
III. Zuständige Behörde.
Zuständige Behörde im Sinne der Ss 6, 8 ist der Landrat (Oberamtmann) — in
Stadtkreisen der Gemeindevorstand — des Bezirkes, aus dem die Lieferung zu erfolgen hat.
IV. Schiedsgericht. «
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der
Königlich Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernennt den
Vorsitzenden, die Mitglieder und deren Stellvertreter.
Das Schiedsgericht entscheldet in einer Besetzung von vier Mitgliedern außer dem
Vorsitzenden.
Die Bezugsvereingigung der deutschen Landwirte ist von den Sitzungen des Schieds-
gerichts zu benachrichilgen. Sie ist besugt, Bertreter ohne Stimmrecht zu denselben zu
entsenden.
Bei Entscheidungen des Schiedsgerichts über die Angemessenheit des Preises (& 6
Abs. 2) ist ausschließlich der Gehalt und die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahr-
überganges maßgebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer
Betracht.
Die gesetzlich bestimmten Grenzpreise gelten — auch soweit sie nicht ausdrücklich durch
eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bedingt sind — als angemessen für gesunde Ware
von mittelerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff (in Wahl der Bezugs-
vereinigung) Verladestelle des Eigentümers. Entspricht die Ware dieser Voraussetzung
nicht, so hat ein entsprechender Preisabschlag einzutreten.
Die Preise stellen die Grenze dar, dle bei den Entscheidungen nicht überschritten
werden darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, bedarf es, falls er gleichwohl
die Festsetzung des Preises beantragt, vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung
nicht.
Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung zu hören.
V. Kommunalverbände.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt= und Landkreise oder
die größeren Verbände, zu denen eine Anzahl von Kommunalverbänden sich zum Zweck
der Futtermittelversorgung zusammenschließen. Bei der Bildung solcher Verbände hat die
Landesfuttermittelstelle mitzuwirken. Der Reichsfuttermittelstelle und der Bezugsver-
einigung ist unverzüglich Mitteilung zu machen.
2. Preuß. Ausführungebestimmungen vom 5. Dezember 1916.
(BWBl. 470.)
1. Saatstelle. Die in 582 Abs. 2 Nr. 3 erwähnte, von den Landeszentralbehörden
zu bezeichnende Saatstelle ist die Saatstelle der Landwirtschaftskammer des Bezirkes, aus
dem die Lieferung zu erfolgen hat, oder die Saaitstelle der Deutschen Landwirtschafts-
Gesellschaft in Berlin.