Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

VO. über Futtermittel. 9§8 3, 4. 463 
Futtermittel nur durch die BzV. abzusetzen, enthält eine Verfügungsbeschränkung. Mit 
dem Absetzen ist jedes Weitergeben verboten, durch das einem anderen die Verfügung über 
die Futkermittel übertragen wird, mag es ausf Grund eines Kaufes, Tausches, Darlehns, 
einer Schenkung, als Entlohnung für geleistele Dienste oder aus einem anderen Rechts- 
grunde geschehen. Der Umsay der Gegenstände soll niemals von Hand zu Hand, sondern 
stets durch die Bz V. erfolgen. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot macht jedes Absatz- 
geschäft nichlig und strafbar (Anm. 2 a. E.). Der Absatz muß nicht notwendig an die BzV., 
wohl aber steis durch sic erfolgen. Das Geschäft kann sich also in der Weise abwickeln, daß 
die Bz V. den Eigentümer unmittelbar an den von ihr bezeichneten Erwerber liefern läßt. 
Die Beschlagnahme enthält weiler eine Veränderungsbeschränkung. Der Betroffene 
hat die Futtermittel nach ##§ 3 und 4 der Bz V. anzuzeigen und auf Verlangen käuflich zu 
überlassen, er darf sie mithin nicht beliebig verbrauchen; eine Ausnahme besteht für die 
Mengen, die der Landwirt, und gewisse Mengen, die ein Gewerbetreibender als im eigenen 
Betriebe erforderlich verwenbet. 
Eine besondere Verarbeitungsbeschränkung besteht nach 3 15 für die Herstellung von 
Mischfutter. 
83. 
DOppenheimer-Dorn a. a. O. 11 187. Fabriken haben auf Verlangen der Bz. 
jederzeil anzuzeigen, welche Arten Rohmaterialien und wievicl bei ihnen vorhanden sind. 
Unter Rohmaterialien sind die zur Herstellung der Futtermittel und der Mischfutter er- 
forderlichen Stofse zu verstehen. Anzugeben sind beispielsweise die Vorräte an Obstrester, 
Olsaaten, Hafer, Gerste, soweit sie der Fabrikation dienen, Hafer und Gerste mit der weileren 
Einschränkung, daß nur die Mengen in Betracht kommen, die nach der HV. und GV. ver- 
arbeitet werden dürfen. Fabriken sind alle gewerblichen Unternehmungen mit fabrik- 
mäßigem Betrieb, d. h. solche, die nach Art, Umfang, Arbeitsteilung und Organisation 
der allgemeinen Anschauung als Fabriken gelten. Einen Anhalt hierfür wird regelmäßig 
die Zugehörigkeit des Betriebes zu einer Handelskammer bieten. Anzeigepflichtig sind der 
Unternehmer oder die von ihm zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder des 
in Frage kommenden Teils des Betricbes bestellten Personen (vgl. § 151 Gew.O). 
Soweil die Rohmaterialien besonderer Regelung unterliegen (ogl. Anm. zu F 1) 
wird die BzV. die Auskunft zweckmäßig von den zuständigen Bewirtschaftungsstellen 
einholen. 
84. 
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 189. In den Fragen, die durch die BO. keine 
Lösung gefunden haben, finden die Vorschriften des BG#B. und wenn die Uberlassung, 
privatrechtlich betrachtet, für beide Teile ein Handelsgeschäft sein würde, die des HGB. 
über den Handelskauf Anwendung. Dies gilt besonders für die Mängelrüge. Hlerbei ergibt 
sich in Fällen, in denen die BzV. von dem Handel ankauft und an einen Kom Verb. weiter- 
gibt, eine Schwierigkeit aus der Verschiebenhei der Rügefristen. Die BzV. ist Kaufmann. 
Der Ankauf ist daher beiderseitiges Handelsgeschäft. Sie muß gemäß § 377 HGB. Mängel 
der Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweil die3 nach ordnungs- 
mäßigem Geschäftsgange tunlich ist, rügen. Dagegen hat ihr Abnehmer, der Kom Verb., 
nach § 477 BE. das Recht, die Rüge innerhalb der Verjährungsfrist von 6 Monaten an- 
zubringen. Ist die Lieferung auf Anweisung des Bz V. unmitltelbar von dem Verkäufer 
an den Kom Verb. gelangt, so wird mit Rücksicht auf die Verteilungsaufgaben der BzV. 
anzunehmen sein, dan es für sie unter den besonderen Verhältnissen ihrer Kriegsarbeit 
ordnungsmäßigem Geschäftsgange entspricht, wenn sie nur unverzüglich jede erhaltene 
Rüge weitergibt. 
2. Oppenheimer-Dorna. a. D. II192. Als Verbrauch im cigenen Belrieb kommen 
hier zunächst dice Verwendung zu Aussaat und zum Verfütlern in Betracht. Daneben muß 
aber auch trotz der neuen Vorschrift des § 13 die Herstellung von Nahrungsmitteln für die 
Angehörigen der eigenen Wirtschaft! als zulässig angesehen werden. Verboten und strafbar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.