VO. über Futtermittel. 88 6, 7. 465
Schwimmgerste anfällt, in Bundesstaalen, wo solche nicht bestehen, die von der Landes.
zentralbehörde bestimmte Stelle.
86.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 200. Eine ausdrückliche Bestimmung über die
Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung und handelsüblichen Versicherung
sehlt hier. Es erscheint nach den Zwecken der VO. folgerichtig, ous der Vertleilungsbeschlag-
nahme eine entsprechende Pflicht abzuleiten, die schon vor der Stellung des Abnahme-
verlangens und bis zu dem Zeitpunkte besteht, in dem entweder die Absatzbeschränkung
endet oder die unentgeltliche in die entgeltliche Verwahrungspflicht des & 6 Abs. 3 Saß 5
Übergegangen ist. Die Vergülung wird erst für die Zeit nach dem Gefahrübergang gewährt.
Die Verpflichtung umfaßt außer der Aufbewahrung, der Lagerung, die pflegliche Be.
handlung, milhin die Vornahme aller zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand-
lungen, sowie bie Pflicht, die Vorräte in handelsüblicher Weise zu versichern, der Eigen-
tümer wird also gegen Feuersgefahr und, soweit das an seinem Wohnorte handelsülblich
sein sollte, gegen Wassergesahr (Überschwemmung), Diebstahl u. a. zu versichern haben.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Vernachlässigung dieser Pflichten macht den Eigentümer
schadensersatzpflichiig (3 823 Abs. 2 BGB.) und — nach §s 18 Nr. 4 strafbar. Ist die Ver-
sicherung schuldhaft unterblieben und bleibt der durch den Untergang der Ware entstandene
Schaden infolgedessen ungedeckt, so kann der Eigentümer banach jedenfalls keine Be zahlung
verlangen. Aus den Vorschriften über die Feststellung des Zustandes in Verbindung mit
denen über den Gefahrübergang ist zu folgern, daß die Vorräte gesondert von den übrigen
Vorräten des Eigentümers aufzubewahren sind.
9 7.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II1 202. Die Entscheidung erfolgt nur auf An-
suchen des mit dem angebotenen Preise unzufriedenen Eigentümers. In Fällen, in denen
nachträglich über die Berechtigung der Höhe des vereinbarten Preises gestrilten wird —
etwa im Falle einer Gellendmachung der Mängelrüge durch die BzV. —, kann das Schieds-
gericht nicht tätig werden. Insoweil ist die Zuständigkeil der ordentlichen Gerichte begründel.
Bek. v. 18. Rovember 1916 betr. Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung über
Futtermittel vom 5. Oktober 1916.
(ZBl. aosz.)
[Prrreu. 88 2, 6, 7, 20 Futterm 6., 8 1VD. 22. 5. 16.] §5 1. Als Stelle, die nach
* 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 5. Oktober 1916 Saatgut freigeben kann, wird für
das Saatgut von Sojabohnen, Wicken und Lupinen die Bezugsvereinigung der deutschen
Landwirte, G. m. b. H. in Berlin, för das Saatgut ron Gemenge von Hülsenfrüchten die
Reichshülsenfruchtstelle bestimmt.
§ 2. Der Preis, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden Futtermittel
und Hilfsstoffe zahll (§7 Abs. 1 der Verordnung vom 5. Ortober 1916), darf für die in der
nachfolgenden Ubersich! aufgeführten Gegenstände den darin angegebenen Betrag nicht
übersteigen: Preis
für 1 Tonne
(1000 kg)
A. Körnerfutter. Mark
1. Lupriiien . ohne Sack 300
mit Sack 320
2. Widen.. .....- ohne Sack 380
mit Sack 400
3. Hülsenfrüchte, die für menschliche Ernährung nicht ge-
elgnet l.. ohne Sack 380
mit Sack 400
Kriegsbuch. Pd. 4. 30