VO. über Futtermittel. 471
nachzuweisen. Die Probeentnahme hat durch vereidigte Probenehmer oder, falls solche
am Verladeorte nicht vorhanden sind, durch zwei Unparteiische zu erfolgen.
Bei Licferung von Mengen unter 100 Zentner sind die Nachweise nur auf Verlangen
der Bezugsvereinigung zu führen.
§ 4. Der Lieferungspflichlige hal die Ware nach Wahl der Bezugsvereinigung
einschließlich Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu versenden. Als Säcke
im Sinne dieser Verordnung gelten nur Intesäcke.
Soweit Lieferung in Leihsäcken erfolgt, hat der Lieferungspflichlige gegen den
Empfänger Anspruch auf eine Leihgebühr von 1 Pf. für den Sack und Tag, gerechnet vom
Zeitpunkt der Abliefcrung an der Verladestelle bis zum Tage des Wiedereinganges.
Hat der Empfänger die Leihsäcke nicht binnen 4 Wochen nach Eingang zurückgesandt,
so hat er Ersatz zu leisten in Höhe der für die gelieferte Ware gesetzlich vorgesehenen Spanne
zwischen den Preisen einschließlich Sack und ohne Sack unter Hinwegfall jeglicher Leih-
geblhr. Sowelt Preise für Lieferung einschließlich Sack nicht festgesetzt sind, gilt eine Spanne
von 25 M. für 1000 kg.
Ansprüche aus der Stellung von Leihsäcken entstehen nicht gegen die Bezugsver.
einigung, soweit die Ware nicht an sie verloden ist.
Kommt der Lieferungspflichtige dem Verlangen der Bezugsvereinigung, die Ware
einschließlich Sack oder in Leihsäcken zu versenden, binnen 14 Tagen nicht nach, so kann die
Beougsvereinigung einen Preisabschlag in Höhe von 25 Pf. auf den Zentner eintreten
lassen, es sei denn, daß der Lieferungspklichtige nachweislich ohne sein Verschulden nicht
in der Lage war, die Säcke zu beschaffen.
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gellen auch zwischen der Bezugsvereinigung
und den Stellen, an welche sic die Futtermittel abgibt.
8 5. Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung
der Ware (56 der Veroronung vom 5. Oktober 1916) beträgt für jeden angefangenen Monat
60 Pf. für die Toune.
§ 6. Im Zeilpunkt des Gefahrüberganges (* 6 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Ol-
tober 1916) hat der Eigentümer die Mengen, die er der Bezugsvercinigung liefern will,
von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden,
durch Sachverständige feststellen zu lassen, die oon der Landwirtschaftskammer oder der
entsprechenden Landwirtschaftsvertretung seincs Bezirkes ernannt werden. Befinden sich
die Gegenständc in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer cine Bescheinigung des
Sachverständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Können
die Sachverständigen diese Bescheinigung nicht ausstellen, so ist unter ihrer Aufsicht Probe
zu nehmen, die versicgelte Probe der landwirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirks zur
Feststellung der Beschaffenheit und des Minderwerts zu übersenden und die Versuchssiation
zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an die Bezugsvereinigung zu veranlassen.
Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last.
§ 7. Genossenschaften dürfen Futtermittel, die sich am 6. Oklober 1916, dem Tage
des Inkrafttretens der Verordnung vom 5. Oktober 1916, in ihrem Besitze befanden, an
ihre Genossen absetzen.
8§ 8. Wer zur Lieferung von Futtermitteln verpflichtet ist, die zur Erhöhung ihrer
Haltbarkeit getrocknet zu werden pflegen, hat dieselben auf Verlangen der Bezugsvereini-
gung zu trocknen, soweit er Anlagen dazu besitzt und die Bezugsvercingung die Abnahme
zusichert.
§ 9. Diese Bestimmungen trelen mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Festsezung eines Übernahmehbchstpreises für Ausputzgerste vom 30. November 1916.
(Reichsanzeiger Tr. 28.)
Ir#reu. 8 7 Futterm V., § 1 BD. 22. ö. 16.] Der Übernahmepreis für Ausputzgersic
darf 200 M. für die Tonne nicht übersteigen.