472 4. Verwertung der Rohstosse usw. XX. Andere Futiermittel.
Preußische Verfügung, betr. Zuschläge zu Futtermittelpreisen, vom 19. Oktober 1916.
(Lml. 296.)
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 5. Oktober 1916 über Futtermttte:
§ 10 Abs. 3 (RGl. 1108) und der Bundesratsverordnung über zuckerhaltige Futtermittek
vom gleichen Tage § 9 Abs. 3 (REG Bl. 1114) wird bestimmt, daß die Provinzial- (Bezirks.)
Futtermittelstellen bis zu 1% des ihnen von der Bezugsvereinigung der deutschen Land-
wirte oder der Landesfuttermittelgesellschaft in Berlin in Rechnung gestellten Preises für
Futtermittel, die Kommunalverbände aber bis zu 2% des ihnen von der Provinzlal-(Be-
zirks-) Futtermittelstelle in Rechnung gestelllen Preises als Weiterverläufer erheben dürfen.
8 13.
Oppenheimer-Dorna. a. O. II 206. Soweit der Verbrauch eigener Futtermittet
im eigenen Betrieb allgemein von den Beschränkungen der 85 3, 4 ausgenommen ist, kann
der Landwirt sie auch zu menschlicher Ernährung verwenden. Der durch den Wortlaut
und Zusammenhang der Bestimmungen allerdings nicht ausgeschlossenen Auffassung,
auch daß in diesen Fällen ein Verfütterungszwang bestehen sollte, wird durch das Fehlen
einer Strafbeslimmung gegen den dann unbefugten Verbrauch, die für den Fall des 3 14
Satz 2 bel Zuteilung zur Verfütterung in § 18 Abs. 1 Nr. ö vorgesehen ist, die praktische
Bedeutung genommen.
g 20.
Bek. über Vogelfutter vom 22. November 1916.
(Reichsanzeiger Nr. 279.)
IPrlrE A. 5 22 Futterm ., §s 1.38D. 22. ö. 16.]) Die Absatzbeschränkung nach § 2 AUbs. 1
sowie die Anzeige- und Überlassungspflicht nach 3, 4 der Verordnung über Futtermittet
vom 5. Oktober 1916 (Rol. 1108) gilt nicht fur folgende Futtermittel:
Sämereien aller Kiefer- und Pinusarten,
Samen von Erle, Fichte, Birke, Lärche, Ginster, Hainbuche,
Zirbelnüsse,
Wegerich,
Vogelbeeren,
Ameiseneier,
Weißwurm,
Puppen der Seidenraupe.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 11.] in Krast.
2. Bek. über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfutter-
mittel.
a) Bom 19. August 1915. (Rl. 504.)
BK.8 6, 6 Krafts 8D. 28. 6. 15.] § 1. Der Preis, den die Bezugsvereinigung
für die ihr zu überlassenden Futtermittel und Hilfsstoffe zahlt (§&6 Abs. 1 der Berord-
nung vom 28. Juni 1915), darf den in der nachfolgenden Ubersicht aufgeführten Betrag
nicht übersteigen.
Preis für 1 Tonne
(1000 Ktlogramm
A. Körnerfutter Mark
1. Nisssss . .... 260
2. Johannisbrtrrooooeeeeee ... ... 300“)
*) Geschroten oder gemahlen 10 Mark teurer.