474 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XX. Andere Futtermittel.
Preis für 1 Tonne
(1000 Kilogramm)
Mark
40. Kokoskuheen. 270
41. Maiskuhen 240
42. Maiskeimkuhen 270
43. Baumwollsaatktuhbheen 220
44. Erdnußkuhen::X 30 01)
45. Mehle aus Olluchen 10 Mark Aufschlag für die Mahlkosten.
E. Olmehle (durch Extraktion gewonnen)
46. Palmkernmehl und scttt 230
47. Raps· und Rübsenmehl. . 220
48. Leinmehl und »„schrot.. .... 270
49. Kokosmehl und schtttttttHHHH 240
50. Sojamehl und scottooooonn 220
F. Tierische Produkte und Abfälle
51. Tierförpermehl, Kadave rmehl.. . 180
52. Heringsmehl. ..... 2002)
53. Walfischen 180
54. Flschfuttermehl, Dorschmehl, fettreich.. 240
55. Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarn. 260
56. Fleischuen 240
57. Fleischluchen, gemahlen.. 300
58. Blumhemm.... 300
59. Fettgribben: 330
60. Fleischfuttermehl... .... 330
C. Hilfsstoffe
61. Torfstreu bis 1. Oktober 9115 20,)
vom 1. Oktober 1915 bis 1. Juli 1916. .... 222)
62. Torfmull bis 1. Zuli 1916.. g qg g .. 27
63. Kohlensaurer Futterkalk (Schlämmkreibe 30
64. Phosphorsaurer Futterkalk mit 38 bis 42 vom Hundert zitratlöslicher
Phosphorsfiuernrnrnr 230
Bel Torsstreu und Torfmull, die nachweislich aus den oberbayerischen und den
im württembergischen Donaukreis gelegenen Torsstreufabriken stammen, gilt an Stelle
der in Ziffer 61 und 62 festgesetzten Höchstpreise als einheitlicher Höchstpreis der Betrag
von 30 Mark für eine Tonne.
§# 2. Die Preise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte
frei Elsenbahnwagen oder Schiff der Verladestation für eine Tonne (1000 Kilogramm)
Bruttogewicht, einerlei, ob die Ware unter Uberlassung der Säcke an den Empfänger
oder in den vom Eigentümer geliehenen Säcken geliefert wird.
§ 3. Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung
der Ware (§ 5 der Verordnung) beträgt für jeden angefangenen Monat und jede ange-
fangene Tonne 60 Pfennig. "
1) 38 vom Hundert Mindestgehalt Protein und Fett.
2) 50 vom Hundert Mindestgehalt Protein und Feil.
3) Die Preise gelten für Torfstreu, von welcher 10 000 Kilogramm mindestens
32 Kubilmeter Raummaß ausmachen. Für je volle 6 Kubiklmeter mehr erfolgt eln
Zuschlag von 1,50 Mark für die Tonne.