Preise und sonstige Vergütungen über Krastfuttermittel. 475
b)Vom 6. Januar 1916. (RG#l. 2.)
[VR. 886, 6 Krafts V. 28. 6. 15.] I. Den im §5 1 der Bekanntmachung genannten
Gegenständen treten hinzu:
Preis für 1 Tonne
(1000 Kilogramm)
Pelusckken 350 Mark,
Hülsenfrüchte, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet «
find....................... ,.350»
Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchen 300 „
Abfälle der Buchweizenmüllerei (Buchweizenschalen und Kleie) 48 „
Rizinusmehl, entgistteet. 240 „
Futler, das durch Verarbeilung des Heidekrauts auf Futtermehl
hergestelltit: . 25 „
Eicheln, lufttroena 190 „
Eicheln, ganze, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser
enthaltnd 340 „
Eicheln, gedörrt (nicht mehr als 15 rom Hundert Wasser ent-
haltend) und geschllltt . •440 „
Roßkastanien, lufttrkeen 150 „
Roßkastanien, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser
enthaltend) und gequetscht... 280 „
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung [7. 1.] in Kraft.
e) Vom 26. März 1916. (&0l. 197.)
I&K.] I. Die Liste der im § 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gegenstände
wird wie folgt ergänzt oder geändert:
Preis für 1 Tonne
(1000 Kilogramm)
7a. Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten 300 Mark,
7b. Runtkelrübensamen (Zuckerrüben-- und Futterrübensamen) 250 „
11a. Kakaoschalen, Kakaoschalenpulker 48 „
12. Haferkleie.. .... ... 1301) ,
14. Haserfuttermehl... . 130 „
19. Kartoffelpülpe, ge: rodnet.. .... 150 „
19a. Kartoffelpülpe, nKKKK .... —
20. Getreidelreber, getrocknet (Schlempe . . . . .. 200 „
20 a. Kartoffelschlempe, getrockel:l: 125 „
22. Biertreber, getrocknet... 260 „
25. Hefe, gelrocknet (als Viehsuttrtrn 500 „
51. Tierkörpermehl, Kadavermehl, deutsches Fleischsutter-
mehl... . 2402) „
58. Blume....:: 400 „
60. Ist zu streichen.
1) Haserkleie darf höchstens 25 vom Hundert Rohfaser enthalten. Bei einem Mehr-
gehalt an Rohfaser gilt die Ware als Haserspelzen.
2) Der Preis gilt für nasse Kartoffelpülpe, welche mindestens 25 vom Hundert Trocken-
substanz enthält.
:) Der Preis gilt für Ware mit einem Mindestgehalt von bb vom Hundert Protein
und Fett und einem Höchstgehalt an Asche von 20 vom Hundert. Jeder Hundertteil Minder-
gebalt an Prorein und Fett wird mit 4,86 Mark, jeder Hundertteil Mehrgehalt an Asche
mit 3,00 Mark für 1000 Kilogramm in Abgang gebracht. «