Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

476 4. Verwertung der Rohstofsse usw. XX. Andere Fultermittel. 
Preis für 1 Tonne- 
(1000 Kllogramm, 
61. Torffttten 251) Mark 
62. Torfmull... .... 272) „ 
II. § 2 erhält folgenden Absatz 2 
Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchst= oder Mindestgehalt von 
Bestandteilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt an den belreffenden 
Bestandteilen durch Vorlegung einer Analyse der zuständigen landwirtschaftlichen Ver- 
suchsstation und einer Bescheinigung der Probenehmer über die ordnungsmäßige Probe- 
entnahme nachzuweisen. Die Probeentnahme hat durch vereidigte Probenehmer oder 
falls solche am Verladeorte nicht vorhanden sind, durch 2 Unparteiische zu erfolgen. Bei 
Lieferung unter 100 Zentnern ist der Nachwels nur auf Verlangen der Bezugsvereinigung 
zu führen. 
III. Diese Bestimmungen treten am 1. April 1916 in Kraft. Die bisherigen Be- 
stimmungen, insbesondere die Preise bleiben für die Lieferung maßgebend, soweit die 
Versandverfügung der Bezugsvereinigung dem Lieferungspflichtigen vor diesem Zeil- 
punkt zugegangen ist. 
d) Vom 5. August 1916. (Rl. 923.) 
[PrärE A. Krafts O. 28. 6., 5. S. 15, 16. 3. 16, V. 22. ö. 16.] Art. I. Im §#1 der. 
Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 
19. August 1915 (R#Bl. 504), ergänzt durch die Bekanntmachungen vom 6. Januar 1916 
und vom 26. März 1916 (RG#Bl. 2, 197), werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. In Nr. 51 wird der Prels von „240 Mark“ erhöht auf „300 Mark“. 
2. Im Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 51 werden die in Abgang zu bringenden Beträge. 
von „4,36 Mark“ und „3,00 Mark" auf „4,45 Macl“ und „3,75 Mark“ erhöht. 
Art. II. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung (8. 8.1 in Kraft 
Die bisherigen Preise bleiben für die Lieferung maßgebend, soweit die Versandverfügung 
der Bezugsvereinigung dem Lieserungspflichtigen vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist. 
3. Bek. über den Verkehr mit Leimleder. Vom 24. Februar 1916. 
(RGBl. 113.) 
IBR.I 8 1. Wer Leimleder in trockenem, nassem, gesalzenem oder eingeäschertem 
Zustand mit Beginn des 26. Februar 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtel, die vor- 
handenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Bezeichnung der Eigen- 
tümer und des Lagerorts dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, Berlin W 10, Matthäüilirchstraße 10 (Kriegsausschuß), bis zum 4. März 1916 
anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 26. Februar unterwegs 
befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu eistatten. 
Die gleiche Anzeige haben diejenigen Betriebe, die vom 26. Februar 1916 an Leim- 
leder gewinnen, dem Kriegsausschuß unverzüglich zu machen, sobald 100 Doppelzentner 
nasse oder gesalzene Ware oder 10 Doppelzentner trockene Ware angefallen sind. 
Die Leimleder verarbeitenden Betriebe haben bis zum 4. März 1916 dem Kriegs- 
ausschuß anzuzeigen, welche Mengen trockenen und nassen Leimleders, gelrennt nach 
Arten, sie in dem Zeitraum vom 1. September bis 30. November 1915 einschließlich ver- 
sotten haben. 
1) Saß 2 der bisherigen Anmerkung 7) erhält folgende Fassung: Für jeden vollen 
Kubikmeter mehr erfolgt ein Zuschlag von 0,75 Mark für die Tonne, für jeden vollen 
Kubikmeter weniger ein Abzug von 1,20 für die Tonne. 
2) Der Preis gilt für eine Ware mit 50 vom Hundert Trockengehalt. Jeder Hundert- 
teil Trockengehalt mehr oder weniger wird mit 1 Mark in Ansatz gebracht.
	        
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