Verkehr mit Leimleder. 477
§ 2. Als Leimleder im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen sämtliche Abfsälle,
die bei der Bearbeilung von Rohhaut entstehen, mit Ausnahme von Haaren, Hufen und
Hörnern.
5 8 3. Leimleder darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt und nach seinen An-
gaben verarbeitet werden. Jedoch dürfen Leimleder verarbeitende Betriebe ihre Vorräte
ohne Zustimmung des Kriegsausschusses nach Maßgabe folgender Vorschriften verarbeiten.
Betriebe, welche im Jahre 1915 nicht mehr als 400 Doppelzeniner nasses oder ge-
salzenes oder nicht mehr als 100 Doppelzentner trockenes Leimleder gewonnen haben,
dürfen das Leimleder trocknen. Betriebe, in denen Gelatine oder Leim hergestellt wird,
dürsen bis zum 31. März 1916 einschließlich das Leimleder bis zu einem Drittel der Menge
versieden, die sie in dem Zeitraum vom 1. Sepiember bis 30. November 1915 einschließlich
insgesamt versotten haben. Bis zum 31. März 1916 darf Leimleder nur in dem Umfang
eingeäschert werden, daß der jeweilige Vorrat an eingeäschertem Leimleder die Hälfte
der in dem Zeitraum vom 1. September bis 30. November 1915 einschließlich auf Gelatine
oder Leim versottenen Leimledermenge nicht übeersteigt.
Wer auf Grund dieser Vorschrift Leimleder versteden oder einäschern will, hat die
dafür benötigten Mengen bis zum 4. März 1916 bei dem Kriegsausschuß anzuzeigen.
§ 4. Wer Leimleder in Gewahrsam hat, hat es dem Kriegsausschuß auf Verlangen
zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat es bis zur Abnahme aufzubewahren
und pfleglich zu behandeln. Auf Verlangen hat er dem Kriegsausschuß Probe gegen Er-
stattung der Portokosten einzusenden.
§ 5. Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Überlassung Verpflichteten binnen
3 Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 31. März 1916 zu erllären,
welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für Mengen, die er
hiernach nicht übernehmen will, erlöschen die im 3 3 vorgesehenen Beschränklungen. Das
gleiche gllt, sowelt er elne Erklärung binnen der Frist nicht abglbt. Ist der Verpflichtete
nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind,
müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlassung Ver pflichtete hat dem Kriegs-
ausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die
Abnahme nicht binnen 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf
der Frist mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit
dem Zellpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gesahr des zufälligen Verderbens
oder der zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahr ung
und pflegliche Behandlung von nassem oder gesalzenem Leimleder (5 4) erhält der Ver-
pflichtete vom Zeilpunkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung von 0,05 Mark für je
angefangene 100 Kilogramm und jeden angefangenen Monat.
Der Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, in welchem Zustand sich die
Mengen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand
nachzuweisen.
§ 6. Der Kriegsausschuß hat für das von ihm übernommene Leimleder als Uber-
nahmepreis denjenigen Abschlußpreis zu zahlen, den der betreffende Lieserer für die ein-
zelnen Leimlederarten, frei Bahnwagen des Verladeortes, in der Zeit vom 1. Apill bls-
30. September 1915 im Durchschnitt erhalten hat. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat
den Durchschnittspreis durch Teilung des in dem genannten Zeitraum sür die betreffende
Leimlederart erzielten Gesamtpreises durch die gelieserte Gesamtmenge sestzustellen und
dem Kriegsausschusse binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist, für einen Doppel-
zentner berechnet, anzuzeigen; ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so trifft
die Anzeigepflicht auch den Eigentümer.
Der Preis darf jedoch für den Doppelzentner nicht übersteigen bei:
Rindleimleder ohne Schwefelnatiwwt:: 5,00 Mark,
Rindleimleder mit Schwefelnatiyynnn 4,.50 „
Rindspaltleimlbdbder 7,00 „