473 4. Verwertung der Rohstofse uspy. XX. Andere Futtermittel.
Rindsköpfe und Abschnitte, enthacnttttt 6,50 Mark
Rindsköpfe mit Hanen .. 5,50 „
Roßleimldmen ... 2,80 „
Roßleimleder von Schildern... 3,40 „
Lammleimlden:⅛ . .... 3,00 „
Schafleimleder, Köpfe und Abschnie 3,50 „
Schafleimleder ohne Schabsel.. ... 2,50 „
Schafleimleder mit Schase.... 2,00 „
Ziegenleimleder, Köpfe und Abschnite 52,,80 „
Kipsleimsdeen 3,25 „
Der Preis von Maschinenleimleder wird dem Minderwert entsprechend festgesetzt,
darf jedoch ½ der Preise der vorstehend angeführten Arten handgeschorener Ware nicht
überschreiten.
Der Preis für trockenes Leimleder darf den vierfachen Betrag der im Abs. 2 bezeich-
neten Preise nicht übersteigen.
Ist die Ware nicht von mindestens mittlerer Art und Güte und handelsüblichem
Feuchtigkeitsgehalte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen.
§ 7. Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschusse
gebotenen Preise nicht einverstanden, so seyzt die zuständige höhere Verwallungsbehörde
den Preis endgültig fest. Ste bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens
zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahr-
überganges (5 5 Abs. 2) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die
endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig
den von ihm als angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die
Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungbehörde herbeiführen. Sein Recht
erlischt, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Mitteilung des Preisangebots an den Ver-
pflichteten davon Gebrauch macht.
5 8. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm
in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Uberlassung
Verpflichtelen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Ver-
pflichteten zugeht.
§ 9. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Rest-
beträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwallungs-
behörde dem Kriegsausschusse zugeht. ·
§10.Streitigkeitenüberdieausdem§4sichergebendenVerpflichtungenentscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 11. Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung des übernommenen
Leimleders Sorge zu kragen. Zur Jutterherstellung dürsen höchstens 80 vom Hundert
des gesamten Leimleders verarbellet werden.
Das zur Futterherstellung bestimmte Leimleder ist zu entfetten; das anfallende Fett
ist an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin,
abzugeben. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen darüber treffen.
Das aus dem Leimleder hergestellte Futter ist nach den für die Verteklung der Kraft-
futtermittel geltenden Grundsätzen zu verteilen.
§l 12. Bei der Zuweisung des Leimleders erhebt der Kriegsausschuß vorbehaltlich
anderer vertraglichen Abmachungen zur Deckung seiner Unkosten und etwaiger Verluste
einen Aufschlag bis zu 5 vom Hundert von dem Übernahmepeeise.
§ 13. Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nicht unterliegenden Leimleders
durch den Hersteller dürfen die im 3 6 festgesetzten Preise nicht überschritten werden.
Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichs-