Preuß. Ausführungsanweisung über den Verkehr mit Leimleder. 479
bankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Beförderungskosten ein, die
der Berkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten.
der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware versandt wird, sowie-
die Kosten des Einladens zu tragen.
Beim Umsatz durch den Handel dürfen zu den Preisen insgesamt 4 vom Hundert zu-
geschlagen werden. Dieser Zuschlag umsaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs-
und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber dle Auswendungen
für die Fracht.
§ 14. Die Verarbeilung von Leimleder auf andere Stoffe als Gelatine, Leim und,
Futtermittel ist verbolen.
8 15. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Ver-
waltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
5J# 16. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tauiend Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach § 1, 5 3 Abs. 3 und §#6 Abs. 1 Satz 2 obliegenden Anzeigen nicht
in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige An-
gaben macht;
2. wer den Vorschriften im § 3 zuwlder Leimleder absetzt, verarbeitet, trocknet, ver-
siedet oder einäschert oder dem Verbote des § 14 zuwiderhandelt;
3, wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (*§ 4).
zuwiderhandelt;
4. wer den nach F 15 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen im Abs. 1
Nr. 1 und 2 das Leimleder oder das daraus gewonnene Erzeugnis, auf das die strafbare
Handlung sich bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder-
nicht.
§ 17. Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht auf Leimleder, das nach-
weislich nach dem 26. Februar 1916 aus dem Ausland eingeführt ist.
Für das aus den besetzten Gebleien eingeführte Leimleder gelien jedoch die Vor-
schriften der sö# 13 und 19.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über das vom Ausland eingeführte
Leimleder erlassen und dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu.
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestaft werden, sowie
daß neben der Strafe das Leimleder oder das daraus gewonnene Erzeugnis, auf das sich
die strafbare Handlung bezieht, eingezogen wird. Z
9§8 18. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestatten und nähere Bestlmmungen erlassen.
§* 19. Die im §& 13 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1914 (RGBl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar.
1915 (K# l. 25) und vom 23. September 1915 (REll. 603).
§s 20. Diese Verordnung tritt mit dem 26. Februar 1916 in Krast. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hlerzu:
Preußische Ausführungsanweisung vom 13. März 1916. (Hl. 69.)
Auf Grund des § 15 der Bundesratsverordnung über den Verlkehr mit Leimleder
vom 24. Februar 1916 wird bestimmt:
I. Behörden.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §3# 7 und 10 der Verordnung ist der Re-
gierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.