Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

480 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XX. Andere Futtermilttel. 
Zuständige Behörde für das in &1 8 der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Uber- 
tragung des Elgentums ist der Landrat (in Hohenzollern der Oberamtmann), in Stadt- 
kreisen die Polizeiverwaltung. Im Landespolizeibezirke Berlin ist der Polizeipräsident 
von Berlin zuständig. 
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich das Leimleder 
besindet. 
II. Verfahren zur Festsehung der Preise. 
Bei Entscheidungen der höheren Verwaltungsbehörden über die Angemessenheir 
des Preises (5 7) ist ausschließlich die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahrüber- 
ganges maßgebend. Anschaffungsprels, Zinsen, Unkosten und Gewinn bleiben außer Be- 
tracht. Die in der Verordnung vorgeschriebenen Preise (& 6) gelten als angemessen für 
gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte und handelsüblichem Feuchtigkeits- 
gehalte frei Bahnwagen oder Schiff des Verladeortcs. Entspricht die Ware diesen Voraus- 
setzungen nicht, so hat ein entsprechender Preisabschlag einzutrelen. 
Als oberste Preisgrenze gelten die nach § 6 Abs. 1 der Verordnung ermittelten Durch- 
schnittspreise, soweit sie nicht die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgesetzten Höchstgrenzen 
übersteigen. 
Wird dem Lieferer der so ermittelte Höchstprels geboten, so bedarf es, falls er gleich- 
wohl die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt (§ 7), 
vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor der Entscheidung ist der 
Kriegsausschuß für Ersatzfulter zu hören. Gegebenenfalls sind Sachverständige zuzuziehen. 
Begründung. (D. N. VIII 52.) 
Die Bek. über den Derkehr mit Leimleder v. 22. Februar 1916 (RBl. 113) 
will in erster Reihe der VDerstärkung unserer Dersorgung mit Krafifuttermitteln dienen. 
Teimleder ist ein Abfall der Gerberei; man versteht darunter die bindegewebige, 
fettreiche untere Hautschicht mit Hautmuskulatur und etwa anhaftenden Muskelstück- 
chen, die bei den Dorbereitungen zum Gerben der Häute entfernt werden. Diese Weich- 
teile der Zant sind ihrer chemischen Susammensetzung nach sehr reich an Eiweiß, aber 
auch Felt enthalten sie; sie wurden daher schon von jeber gelegenilich in den Gerbereien 
zur Fütlerung von Schweinen verwendet. In der Hauptsache aber dienten sie zur Her- 
stellung von Leim. Surzeit ist nun der Bedarf der Industrie an Leim erheblich zu- 
rückgegangen. Demgegenüber steht ein starker Bedarf an Futtermitteln, besonders 
an konzentrierten, sog. Kraftfuttermitteln. Don allen wirtschaftlichen Maßnahmen 
ist zurzeit die Erschließung neuer OQuellen namentlich von eiweißbaltigen Futterstossen 
wohl mit die dringlichste. Dabei ist es wünschenswert, dafür in erster Reihe Rohstoffe 
beranzuziehen, die bisher weder als NMahrungsmittel benutzt wurden, noch sonst der 
Landwirtschaft gedient haben. Dies teifft in besonderem Grade bei dem Leimleder 
zu; dessen planmäßige Heranziehung zur Futtermittelherstellung bedentet daber fast 
einen reinen Guwachs. 
Bevor an die Herstellung von Uraftfutter aus Leimleder gegangen wurde, ist 
auch sein Futterwert in natürlichem SGustande erprobt worden. In planmäßigen aus- 
gedehnten Fütterungsversuchen an Schweinen ist fachmännischerseits das Leimleder 
in rohem Gustande als ein Futtermittel befunden worden, das gleichen Mährwert wie 
Bohnen= und Wickenschrot besitzt. 
Daraufhin sind mehrere besondere Derfahren ausgearbeitet worden, die eine 
allgemeine Verarbeitung des Leimleders auf ein handliches, haltbares, versand-- und 
aufbewahrungsfähiges Kraftfuttermittel ermöglichen. Weitere wissenschaftliche und 
praktische Fütterungs= und Stoffwechselversuche haben das nach diesem Derfahren 
hergestellte Kraftfulter aus Leimleder als sehr hochwertig und zuträglich erwiesen. 
An diesen Vorarbeiten hat sich namentlich auch der Kriegsausschuß für Ersatzfutter 
erfolgreich beteiligt. Die Berstellung des Futters selbst soll in weitestem Umfang in den- 
selben Fabriken erfolgen, die bislang schon das TLeimleder auf Leim verarbeiteten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.